HaftungsrechtWasserschaden im Praxisurlaub: Haupthahn ist vorher nur bei gegebenem Anlass abzudrehen
Für Wasserschäden in der Praxis kommt bei entsprechender Police i. d. R. die Versicherung auf. Diese wird aber ihrerseits meist zwecks Regress nach einem Mitschuldigen Ausschau halten. In diesem Zusammenhang sind Praxisinhaber nicht verpflichtet, vor dem Praxisurlaub den Haupthahn abzudrehen, wenn zuvor keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden bestehen (Oberlandesgericht [OLG] Celle, Urteil vom 07.04.2021, Az. 14 U 135/20). Zwar ereignete sich der Fall in einer Zahnarztpraxis, er ist aber auch für Physiopraxen relevant: Denn auch hier wird z. T. außerhalb der Sanitäranlagen Wasser angewendet (z. B. in der Hydrotherapie).
Der Fall
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EinloggenAUSGABE: PP 07/2021, S. 5 · ID: 47461184