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DatenschutzVideoüberwachung im Eingangsbereich einer Praxis ist unzulässig

27.06.20172 Min. Lesedauervon RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

Der Eingangsbereich einer Praxis darf während des laufenden Praxisbetriebs nicht per Videokamera überwacht werden. Die Videoüberwachung der Praxis außerhalb der Öffnungszeiten ist zulässig (Oberverwaltungsgericht [OVG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017, Az. 12 B 7.16). Das Urteil ist auch für Physiotherapiepraxen relevant.

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AUSGABE: PP 08/2017, S. 16 · ID: 44733758

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