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HeilmittelverordnungPrivatrezepte: Konkrete Bezeichnung des Heilmittels beachten!

02.08.20172 Min. LesedauerIWW

Ein Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker muss sich bei seiner Verordnung auf eine bestimmte Heilbehandlung festlegen. Er darf dem Heilmittelerbringer, der kein Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker ist, keine Wahl zwischen mehreren Heilmitteln seiner Fachrichtung überlassen (Verwaltungsgericht [VG] Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2017, Az. 26 K 7307/16).

Eine Beihilfepatientin (siehe www.die-beihilfe.de) hatte gegen ihre Beihilfestelle geklagt. Sie forderte die Kostenerstattung für podologische Behandlungen. Ihr Orthopäde hatte ihr eine Verordnung über „10 x Podologie“ ausgestellt. Das Gericht wies die Klage ab. Nach der Heilmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung gebe es mehrere podologische Heilmittel, sodass die Verordnung „10 x Podologie“ nicht hinreichend spezifiziert sei. Der Arzt dürfe die Wahl des Heilmittels nicht dem Heilmittelerbringer überlassen, der kein Arzt sei. Mit der Verordnung bestätige der Arzt die Notwendigkeit und Wirksamkeit des verordneten Mittels sowie dessen Unschädlichkeit oder Vertretbarkeit im Hinblick auf etwaige Nebenwirkungen. Er hafte bei einer Sorgfaltspflichtverletzung (z. B. wenn das gewählte Heilmittel dem Patienten schadet).

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AUSGABE: PP 08/2017, S. 1 · ID: 44795137

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