BeihilfeÄnderungen der Beihilfeverordnungen der Länder nach Änderung der BBhV
Zum 31.07.2018 wurde die 8. Verordnung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) geändert. Dabei wurden die erstattungsfähigen Höchstsätze für Heilmittelbehandlungen für Bundesbeamte bzw. Versorgungsberechtigte des Bundes erhöht. Nach Inkrafttreten der Änderung haben einzelne Bundesländer ihre eigenen Beihilfeverordnungen (gültig für Beamte bzw. Versorgungsberechtigte des jeweiligen Bundeslands) – z. T. mit Abweichungen von der BBhV – angepasst (siehe PP 09/2018, Seite 3). Die PP-Redaktion hat seither die Änderungen in den Bundesländern verfolgt.
Geänderte Beihilfeverordnungen in den Ländern (Stand: März 2019) | |
Bundesland | Status quo |
Baden-Württemberg | Mit Inkrafttreten der geänderten BBhV zum 31.07.2018 gilt diese auch für das Land. |
Bayern | Änderungen Bayern
iww.de Die Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen wurden im Gegensatz zum Beihilferecht des Bundes nicht zweistufig, sondern einmalig zum 01.01.2019 um ca. 30 Prozent erhöht. Für die neuen Höchstbeträge siehe Anlage 3 der am 13.11.2018 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung (GVBl.), Seite 801 (online unter www.iww.de/s2582). |
Berlin | Der Berliner Senat hat sich mit dem Erlass der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) entschieden, die beihilferechtlichen Regelungen des Bundes mit wenigen Abweichungen inhaltsgleich in das Landesbeihilferecht zu übertragen. Aus diesem Grund hat der Senat, die im Bund ab 01.01.2019 geltenden beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel mit der Dritten Verordnung zur Änderung der LBhVO wirkungsgleich in das Beihilferecht des Landes Berlin zu übertragen. |
Brandenburg | Mit Inkrafttreten der o. g. Regelung für den Bund gelten diese auch für das Land (Anwendung des § 62 Landesbeamtengesetz). |
Bremen | Die Anpassung des Heilmittelverzeichnisses im bremischen Beihilferecht an die angehobenen Höchstbeträge der BBhV ist zum 01.12.2018 erfolgt. |
Hamburg | Änderungen HHiww.de Zum 01.09.2018 hat das Land die Höchstsätze des Bundes mit einigen Abweichungen übernommen (Beihilfeliste Hamburg online unter www.iww.de/s2589). |
Hessen | Änderungen Hesseniww.de Hessen hat das neue Leistungsverzeichnis für ab dem 01.01.2019 entstehende Aufwendungen ins hessische Beihilferecht übernommen. Die entsprechende Vorgriffsregelung ist im Staatsanzeiger vom 24.09.2018, Seite 1098 veröffentlicht (online unter www.iww.de/s2583). |
Mecklenburg- Vorpommern | Mit Inkrafttreten der o. g. Regelung für den Bund gelten diese auch für das Land (Anwendung des § 80 Landesbeamtengesetz). |
Änderungen Niedersachsen iww.de Niedersachsen | Zum 01.08.2018 hat das Land die neuen Höchstsätze übernommen (www.iww.de/s2590). |
Nordrhein-Westfalen | Änderungen NRWiww.de Die beihilferechtliche Angemessenheit von Kosten für von Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalfachberufe (z. B. Krankengymnasten) durchgeführte Heilbehandlungen richtet sich nach Anlage 5 zur Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO; online unter www.iww.de/s2591). Diese wurde mit der Änderungsverordnung zum 01.01.2019 in einem Schritt angepasst. |
Rheinland-Pfalz | Änderungen RLP 2:iww.de Mit der „Dritten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2018“ (GVBl. S. 199) wurde u. a. die Anlage 3 (zu § 22 BVO) neu gefasst. Diese regelt die „Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen“. Mit der Neufassung wurden bzw. werden auch die beihilfefähigen Höchstbeträge in zwei Schritten angehoben:
Auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen sind nicht amtliche Lesefassungen der Beihilfeverordnung, die auch die jeweils aktuelle Anlage 3 enthalten, unter folgenden Links veröffentlicht: iww.de/s2584 und iww.de/s2585. |
Saarland | Noch keine Entscheidung
im Saarland Ein Entwurf zur Nachzeichnung der Bundesbeihilfe für Heilbehandlungen in der Saarländischen Beihilfeverordnung wurde im November 2018 dem Ministerium für Finanzen und Europa (MFE) zur Abstimmung zugeleitet. Eine Stellungnahme des MFE lag zum Redaktionsschluss nicht vor. |
Sachsen | Die übrigen Länder übernehmen die Sätze aus der BBhV Die Dritte Verordnung zur Änderung der Sächsischen Beihilfeverordnung vom 31.01.2019 ist mit Wirkung vom 01.02.2019 in Kraft getreten. Die Verkündung erfolgte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 05.03.2019. Seit dem 01.02.2019 gelten die gleichen beihilfefähigen Höchstbeträge bei Heilmitteln wie für Bundesbeihilfeberechtigte. Eine volle inhaltliche Übernahme der Bundesbeihilfeverordnung ist jedoch nicht erfolgt. Das sächsische Beihilferecht orientiert sich zwar an den Regelungen des Bundes und der Länder, es ist jedoch inhaltlich nicht identisch. Der Bund hat beispielsweise die Heilmittelsätze bereits ab 31.07.2018 in einer ersten Stufe und ab 01.01.2019 in einer zweiten Stufe angehoben. Die erste Stufe wurde in das sächsische Beihilferecht nicht übernommen. |
Sachsen-Anhalt | Da gemäß § 3 Abs. 8 Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetz für Sachsen-Anhalt die Bundesbeihilfeverordnung gilt, wurden mit Inkrafttreten der 8. Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung die Beihilfesätze für Heilmittelbehandlungen auch in Sachsen-Anhalt erhöht. |
Schleswig-Holstein | Das Land hat als erstes Bundesland die neuen Höchstsätze schon am 27.04.2018 übernommen. |
Thüringen | Die Anpassung der Höchstsätze für die Beihilfefähigkeit für Heilbehandlungen in Thüringen ist im Wege einer Vorgriffsregelung erfolgt. Diese wurde auch im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 38/2018 S. 1203–1220 bekannt gegeben. Die geänderten Höchstbeträge gelten ab dem 31.07.2018. Maßgebend ist der Behandlungstag. |
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AUSGABE: PP 04/2019, S. 7 · ID: 45828142