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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug der Holding aus für Tochtergesellschaft bestimmten Leistungen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Holdinggesellschaften sind aus Eingangsbezügen dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie als sog. Führungs-/Funktionsholding agieren und die fragliche Leistung ihrer unternehmerischen Sphäre dient. Der Vorsteuerabzug soll nach der jüngsten Entscheidung des EuGH (8.9.22, C-98/21 ) allerdings immer dann versagt werden, wenn die bezogene Leistung für das Unternehmen der Tochtergesellschaften bestimmt und unentgeltlich weitergereicht wird, was eine empfindliche Beschränkung für grenzüberschreitende Konzernstrukturen bedeuten könnte. |

    1. Sachverhalt

    Die im Bauprojektbereich tätige H-GmbH, deren beiden Geschäftsführer A und B je hälftig die Anteile halten, war als Führungsholding Obergesellschaft eines Baukonzerns und insofern an zwei GmbH & Co. KGs (X-KG u. Y-KG) als Kommanditistin mehrheitlich beteiligt (keine USt-Organschaft):

     

    • an der X-KG („X“) zu 94 % und
       

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