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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umbau der B2C-Umsatzbesteuerung im „digitalen Binnenmarkt“ (Teil 1)

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Die Systemumstellungen bei zwischenunternehmerischen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen (B2B) im Binnenmarkt befinden sich noch im Planungsstadium. Zu den gegenüber Nichtunternehmern erbrachten Umsätzen (B2C) hat die EU jüngst in einem Reformpaket erste Änderungen rechtsverbindlich verabschiedet. Der nachfolgende Beitrag erläutert Letztere ‒ teils bereits ab 1.1.19 greifende ‒ Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Unternehmen, die ihre Handelswaren oder Dienstleistungen im Binnenmarkt via E-Commerce vertreiben. |

    1. Ausgangslage und Problemstellungen

    Aus Sicht der EU wird beim digitalen „Handel mit Waren und Dienstleistungen“ im Binnenmarkt gegenüber nichtunternehmerischen Abnehmern (sog. B2C-Umsätze, also gegenüber den nicht unter § 1a Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 3a Abs. 2 UStG fallenden Abnehmern) die Wettbewerbsneutralität und Transparenz, aber auch die Steuererhebung und deren Abwicklung bislang durch mehrere Faktoren erheblich beeinträchtigt:

     

    1.1 Kosten- und Handelshemmnisse für Unternehmen

    Beim stetig wachsenden digitalen „B2C-Handel“ bestellen die hiesigen Kunden die gewünschten Waren über elektronische Verkaufsportale (z. B. ebay, amazon) nicht nur bei deutschen Händlern, sondern zunehmend auch grenzüberschreitend bei Händlern aus anderen EU-Staaten. Da sich die Ware in diesen Fällen zumeist noch nicht im Bestimmungsland befindet, wird sie im Zuge der Bestellabwicklung grenzüberschreitend an den Kunden geliefert. Im B2C-Warenhandel des Binnenmarkts gilt dabei zwar grundsätzlich das Ursprungslandprinzip, d. h. eine Umsatzbesteuerung am Ort des Transportbeginns (§ 3 Abs. 6 UStG), der zumeist mit dem Ansässigkeitsland des Lieferers identisch sein und ihm damit eine unkomplizierte Besteuerung bei seinem „Heimat-FA“ ermöglicht. Allerdings führen häufigere grenzüberschreitende B2C-Handelsaktivitäten schnell dazu, dass statt des Ursprungslandprinzips die sog. Versandhandelsregelung greift.

        

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