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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Verschärfte Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige

    | Die Schweiz lockte mit ihren anonymen Nummernkonten in der Vergangenheit zahlreiche unbeschränkt steuerpflichtige Deutsche. Künftig wird die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit schwieriger und teurer werden. Die Bundesregierung verschärft die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung deutlich (s. auch Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.9.14). |

     

    Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Wesentliche Maßnahmen sind:

     

    • Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 EUR auf 25.000 EUR. Bei darüber liegenden Beträgen ist nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung möglich.

     

    • Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen:
      • über 25.000 EUR: 10 % Zuschlag,
      • über 100.000 EUR: 15 % Zuschlag,
      • über 1 Million EUR: 20 % Zuschlag.
    • Bisher galt ein Zuschlag von 5 % ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR.

     

    Der Staat kann außerdem künftig bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von „Auslands-Hinterziehungen“ vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue „Anlaufhemmung“ lässt dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 263 | ID 42965786

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