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  • · Fachbeitrag · Globale Mindestbesteuerung

    Änderung des Mindeststeuergesetzes und Begleitmaßnahmen auf dem Weg

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Das BMF hat am 5.8.25 einen Referentenentwurf (RefE) zur Änderung des Mindeststeuergesetzes (MinStAnpG) und weiterer Maßnahmen vorgelegt, der in geänderter Fassung als Regierungsentwurf (RegE) vom Kabinett am 3.9.25 beschlossen worden ist. Wesentliche Schwerpunkte sind neue Regelungen zur Verhinderung von Umgehungsstrategien im Zusammenhang mit der globalen Mindestbesteuerung sowie die Abschaffung der Lizenzschranke und Änderungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung. |

    1. Hintergrund und Zielsetzung des MinStAnpG

    Ende 2023 hat der Gesetzgeber die globale effektive Mindestbesteuerung eingeführt. Grundlage war das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2022/2523. Dieses Gesetz gilt für Besteuerungszeiträume ab 2024 und enthält zusätzlich Begleitmaßnahmen. Dazu gehören u. a. die Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Senkung der Lizenzschranke von 25 % auf 15 % (MinStG, BGBl. 23 I Nr. 397). Bereits im August und Dezember 2024 hatte das BMF zwei Diskussionsentwürfe zur Anpassung des MinStG vorgelegt, die allerdings in der 20. Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt wurden.

     

    Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung neuer OECD-Verwaltungsleitlinien vom 15.12.23, 24.5.24 und 13.1.25. Deutschland hat sich verpflichtet, derartige Verwaltungsleitlinien innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung in nationales Recht zu übernehmen. Daneben besteht weiterer ‒ überwiegend redaktioneller ‒ Anpassungsbedarf im MinStG. Besonders wichtig ist eine Neuregelung zur Berücksichtigung latenter Steuern: Diese sollen künftig auch dann in die Vollberechnung einfließen können, wenn sie aufgrund eines handelsrechtlichen Wahlrechts (§ 274 Abs. 1 S. 2 HGB) nicht in der Bilanz ausgewiesen oder bereits mit dem Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag verrechnet wurden. Ferner will der Gesetzgeber einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften auf das notwendige Maß zurückführen, um unnötige Bürokratie für Unternehmen zu vermeiden.