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  • · Fachbeitrag · Entstrickungsbesteuerung

    Umzug ins EU-Ausland ohne Liquiditätsnachteil

    | Nach spanischem Recht sind Steuerpflichtige mit dem Wegzug aus Spanien zur Begleichung der Steuer verpflichtet, bevor Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz weiter in Spanien haben, der Besteuerung unterliegen. Der EuGH sah darin eine Benachteiligung der Unternehmen, die ihren Standort in das Ausland verlagern, gegenüber denjenigen, die nur innerhalb des Landes umziehen. Die nämlich hätten eine solche Steuerbelastung beim Umzug (noch) nicht ( EuGH 12.7.12, C-269/09, Kommission/Spanien, Abruf-Nr. 122642 ). |

     

    Hintergrund | Auch in Deutschland wird seit längerem diskutiert, ob die sofortige Besteuerung eines latenten Wertzuwachses infolge der Verlegung des Verwaltungssitzes einer Kapitalgesellschaft in einen anderen EU-Mitgliedsstaat versagt werden muss. Nach der aktuellen EuGH-Entscheidung in der Rs. National Grid Indus BV spricht der EuGH den Mitgliedsstaaten grundsätzlich das Recht der Besteuerung von auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedsstaates entstandenen stillen Reserven zu (EuGH 29.11.11, C-371/10, s. ausführlich Kessler/Philipp/Moritz, PIStB 12, 67). Jedoch muss dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Besteuerung und einer Steuerstundung eingeräumt werden.

     

    MERKE | Mit seinem aktuellen Urteil hat der EuGH sämtliche andere Hemmnisse wie etwa Zinsen für die Steuerstundung oder eine Sicherheitsleistung mit einem Federstrich weggewischt. Denn Sicherheit und Verzinsung (über-)kompensieren beim Steuerpflichtigen gerade den - gegenüber der sofortigen Steuererhebung - ihm ausdrücklich zugestandenen Liquiditätsvorteil.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 225 | ID 35134720

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