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  • · Fachbeitrag · Wegzug von Körperschaften

    Die doppelt ansässige Kapitalgesellschaft in der internationalen Gestaltungsberatung

    von Dipl.-Kfm. StB Sebastian Schmidt, MBA und Dipl.-Ök. Sebastian Gehrmann, Dortmund

    | Mit Inkrafttreten des MoMiG vom 23.10.08 (BGBl I 08, 2028) besteht für deutsche Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, unter Beibehaltung ihres deutschen statuarischen (Satzungs-)Sitzes einen abweichenden Verwaltungssitz im Ausland zu begründen, ohne dass dies zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister führt. In der internationalen Beratungspraxis haben Gestaltungen mit doppelt ansässigen Gesellschaften mittlerweile einen festen Platz eingenommen. Doch bei allen Vorteilen, die eine Doppelansässigkeit mit sich bringen mag, dürfen potenzielle Fallstricke nicht außer Acht gelassen werden. |

    1. Aktuelle europarechtliche Entwicklungen

    Seit längerem wird diskutiert, ob die sofortige Besteuerung eines latenten Wertzuwachses infolge der Verlegung des Verwaltungssitzes einer Kapitalgesellschaft in einen anderen EU-Mitgliedsstaat aus dem Blickwinkel des AEUV versagt werden müsse. Insbesondere durch die aktuelle EuGH-Entscheidung in der Rs. National Grid Indus BV dürften nunmehr doppelt ansässige Kapitalgesellschaften verstärkt in den steuerlichen Fokus treten (EuGH 29.11.11, C-371/10, s. ausführlich Kessler/Philipp/Moritz, PIStB 12, 67). In dieser Entscheidung spricht der EuGH - den Entscheidungen in den Rs. Lasteyrie du Saillant (EuGH 11.3.04, C-9/02) sowie N. (EuGH 7.9.06, C-470/04) folgend - den Mitgliedsstaaten grundsätzlich das Recht der Besteuerung von auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedsstaates entstandenen stillen Reserven zu. Sofern ein EU-Mitgliedstaat beabsichtigt, den auf seinem Hoheitsgebiet entstandenen latenten Wertzuwachs der Besteuerung zu unterwerfen, hat diese nach Auffassung des EuGH jedoch „verhältniswahrend“ zu erfolgen.

     

    Wichtig | Eine verhältniswahrende Besteuerung ist nach Auffassung des EuGH dann gegeben, wenn die nationale Regelung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Besteuerung und einer Steuerstundung einräumt.

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