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  • · Fachbeitrag · Doppelbesteuerung

    BFH: Beratungskosten für Verständigungsverfahren mindern Veräußerungsgewinn nicht

    | Der BFH hat entschieden, dass Beratungskosten eines in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen für ein Verständigungsverfahren über die Besteuerung einer Anteilsveräußerung keine Veräußerungskosten darstellen und so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG nicht mindern ( BFH 9.10.13, IX R 25/12, DStR 13, 2613; s. auch BFH-Pressemitteilung vom 4.12.13). |

     

    Der Kläger war im Streitjahr 2000 in den USA ansässig und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Er veräußerte Anteile an einer GmbH. Da der hieraus erzielte Veräußerungsgewinn auch in den USA versteuert wurde, beantragte er zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung ein Verständigungsverfahren nach dem DBA mit den USA. Dem Kläger entstanden im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten, die er als Veräußerungskosten geltend machte. Diese wurden vom FA nicht, wohl aber vom FG anerkannt (FG Köln 26.4.12, 10 K 2440/11).

     

    Der BFH folgte dem FG nicht, da Veräußerungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 S. 1 EStG in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehen müssen. Die Aufwendungen für das Verständigungsverfahren sind aber nicht durch die steuerbare Anteilsveräußerung veranlasst. Das Verständigungsverfahren diente nicht der Durchführung der Veräußerung, sondern der Klärung der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Auch war nicht die Veräußerung selbst das auslösende Moment für das Verständigungsverfahren, sondern deren Steuerbarkeit. Es fehlt an einer unmittelbaren sachlichen Beziehung gerade zum Veräußerungsgeschäft, wie sie etwa Notariatskosten, Maklerprovisionen oder Grundbuchgebühren aufweisen.

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 57 | ID 42542296

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