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  • · Fachbeitrag · Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

    Internationale Aspekte des Optionsmodells für Personengesellschaften ‒ Teil 2

    von Dr. Christian Kahlenberg, M. Sc., LL. M., StB, FBIStR und Rebekka Rein, M. Sc., beide Flick Gocke Schaumburg, Berlin

    | Bis Ende November 2021 können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung ab dem 1.1.22 optieren. Unter welchen Voraussetzungen diese Option erfolgen kann, wurde im ersten Teil dieser zweiteiligen Beitragsreihe dargestellt (s. PIStB 21, 259 ). Der vorliegende zweite Teil befasst sich mit den Besteuerungsfolgen während der Optionsausübung anhand von grenzüberschreitenden Fallbeispielen. |

    1. Rechtsfolgen der Optionsausübung

    1.1 Nationales Recht

    Übt eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft künftig die Option nach § 1a KStG aus, wird sie materiell- und verfahrensrechtlich einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Bei unbeschränkter Steuerpflicht der optierenden Gesellschaft gelten die gesamten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 1a KStG). Die Gesellschafter werden für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt (§ 1a Abs. 1 S. 1 KStG). Nach § 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KStG gehören die Gewinnanteile der Gesellschafter zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Vorherige (Sonder-)Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG werden nach § 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 2‒4 KStG zu Überschusseinkünften umqualifiziert (§§ 19 bis 22 EStG).

     

    1.2 Abkommensrecht

    Für grenzüberschreitende DBA-Sachverhalte stellt sich zusätzlich die Frage nach der abkommensrechtlichen Qualifikation der über die optierenden (Personen-)Gesellschaft erzielten Einkünfte sowie deren Ansässigkeit.

                

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