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  • · Nachricht · DBA-Schweiz

    Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung

    | Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Art. 15a Abs. 2 des deutsch-schweizerischen DBA in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27.10.10 (BGBl II 11 II, 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Art. 26 Abs. 3 DBA, am 12.10.18 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen (BMF [koordinierter Ländererlass] 25.10.18, IV B 2 - S-1301-CHE / 07 / 10015-09). |

     

    Hintergrund: Vergütungen für eine in der Schweiz ausgeübte unselbstständige Tätigkeit können nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA-Schweiz (BStBl I 72,519; 93,928) in der Schweiz besteuert werden und sind deshalb in Deutschland grundsätzlich steuerfrei (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d) DBA-Schweiz). Allerdings werden Einkünfte von sog. Grenzgängern aus unselbstständiger Tätigkeit in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Grenzgänger ansässig ist (Art. 15 a Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz). Für die Grenzgängereigenschaft gilt:

     

    • „Grenzgänger“ ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

     

    • Kehrt die Person nicht jeweils nach Arbeitsende an den Wohnsitz zurück, so geht die Grenzgänger-Eigenschaft dann verloren, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15 a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz).

     

    Gestützt auf Art. 26 Abs. 3 des DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung Folgendes vereinbart:

     

    Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr der unselbstständig erwerbstätigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.

     

    Diese Konsultationsvereinbarung soll für Sachverhalte ab dem 1.1.19 anwendbar sein. Das Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

     

    Weiterführende Hinweise |

    • Zur Berechnung der „Nichtrückkehrtage“ bei Nichtrückkehr aus beruflichen Gründen s. auch Jahn, PIStB 14, 237
    • Zu weitergehenden Fragen, was bei der Grenzgängerbesteuerung im Rahmen des DBA-Schweiz im Einzelfall zu beachten ist, s. Jahn, PIStB 11, 171.
    Quelle: ID 45581944

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