· Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht
Besteuerung von Versorgungsbezügen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Versorgungsleistungen, die aufgrund einer früheren gewerblichen Tätigkeit im Inland bezogen werden, stellen inländische nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG dar. Voraussetzung ist dabei nicht, dass im Zeitpunkt des Einkünftebezugs noch eine aktive Betriebsstätte besteht (FG Baden-Württemberg 28.11.24, 12 K 549/23, EFG 25, 1003, Rev. BFH V R 2/25).
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um Versorgungsleistungen, die ein in der Slowakei wohnender Steuerpflichtiger in den Jahren 2015 bis 2020 vom Vertreterversorgungswerk einer Versicherung bezog und die aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Inland resultieren. Die gezahlten Versorgungsleistungen wurden weder in den Gewinnermittlungen während der aktiven Tätigkeit des Steuerpflichtigen bis 2014 noch im Rahmen der Betriebsaufgabebilanz 2014 einkommensteuerlich berücksichtigt. Stattdessen erklärte und versteuerte der Steuerpflichtige die Versorgungsleistungen in den Streitjahren in der Slowakei. Das deutsche FA unterwarf diese Versorgungsleistungen aber der beschränkten Steuerpflicht. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ebenso erfolglos wie die Klage vor dem FG Baden-Württemberg; jetzt hat im Revisionsverfahren der BFH das letzte Wort (V R 2/25).
Entscheidungsgründe
Das FG begründet seine Ansicht wie folgt:
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