Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · UK-Steuerreform 2025

    Zurechnungsbesteuerung und Anrechnungsfragen bei Relevant Property Trusts

    von StB Michal Fabian Kühn, Frankfurt, RA Dr. Ruth Junius-Morawe, Berlin

    | Mit Beginn des neuen britischen Steuerjahres am 6.4.25 traten im Vereinigten Königreich (UK) umfangreiche Reformen in Kraft, die die britische Nachlasssteuer (Inheritance Tax [IHT]) deutlich ausgeweitet haben. Für deutsche Steuerpflichtige, die als Settlor oder Beneficiary in britischen Trust-Strukturen eingebunden sind, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang britische Steuern in Deutschland angerechnet werden können. Der Beitrag liefert einen Überblick zur IHT auf Trusts und zeigt praxisnah, in welchen deutsch-britischen Konstellationen die Anrechenbarkeit britischer Steuern relevant ist. |

    1. Neuerungen in UK seit dem 6.4.25

    Die Reform brachte zwei zentrale Änderungen: Zum einen wurde das bisherige Remittance Basis System für Personen mit Status „resident but non-domiciled“ (Non-Dom) durch das neue Foreign Income and Gains Regime ersetzt. Zum anderen löste die Long-term Residence den bisherigen Anknüpfungspunkt Domicile für die britische Erbschaftsteuerpflicht ab. Die Steuerpflicht hängt damit nicht mehr vom Domizil einer Person ab. Stattdessen wird nun darauf abgestellt, ob es sich um eine long-term resident Person mit dauerhaftem Wohnsitz (LTR) handelt. Eine Person gilt als long-term resident, wenn sie mindestens 10 der letzten 20 Jahre im UK ansässig war.

     

    Dieser neue Anknüpfungspunkt führt nicht nur zur unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht in UK, sondern zieht auch einen zwischen drei und zehn Jahre langen sog. IHT-Tail nach sich, der im Non-Dom-System zwar existierte, aber erst später (nach 15 aus den vergangenen 20 Jahren) relevant wurde. Dieser bewirkt, dass wenn ein Long-term Resident das UK verlässt, sein weltweiter Nachlass für einen gewissen Zeitraum weiterhin der IHT unterfällt. Diese Regelung ähnelt in den Grundzügen der nachlaufenden deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG. Dieser IHT-Tail Zeitraum ist länger, je länger die Person zuvor im UK ansässig war.