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  • · Fachbeitrag · Ausländische Quellensteuer

    Begrenzte Anrechnung ausländischer Kapitalertragsteuer

    | Das FG Schleswig Holstein hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die begrenzte Anrechnung ausländischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Einkommensteuer gemäß § 34c Abs. 1 EStG i.V.m. § 68 EStDV nach dem Grundsatz der „per-country-limitation“ nicht gegen EU-Recht verstößt ( FG Schleswig-Holstein 9.3.11, 2 K 221/08, EFG 11, 1528 ). |

     

    Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger ausländische Kapitaleinkünfte aus verschiedenen Ländern erzielt. Die darauf entfallende ausländische Steuer rechnete das FA unter Berücksichtigung der per-country-limitation nur teilweise auf die deutsche Einkommensteuer an. Das FG entschied, dass sich aus den Grundfreiheiten kein Anspruch auf Ausgleich eines Anrechnungsüberhangs aus einem EU-Mitgliedstaat mit einem Anrechnungsguthaben aus einem anderen Mitgliedstaat ergibt. Der Wohnsitzstaat ist nicht verpflichtet, dass ungünstigere Steuerniveau des einen Quellenstaates mit dem günstigeren Steuerniveau des anderen Quellenstaates auszugleichen.

     

    HINWEIS | Im Streitfall wurde Revision eingelegt (I R 21/11). Daneben hat der BFH dem EuGH am 9.2.11 die Rechtsfrage vorgelegt, ob der Anrechnungshöchstbetrag gegen EU-Recht verstößt, weil privat veranlasste Kosten wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen das Anrechnungsvolumen mindern (BFH 9.2.11, I R 71/10, Az. EuGH C-168/11; s. auch Hensel, PIStB 11, 200).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 311 | ID 30644880

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