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  • · Fachbeitrag · Ausländische Quellensteuer

    Begrenzungen der Anrechnung: Strategien für inländische Kapitalgesellschaften

    von Diplom-Finanzwirt Jörg Holthaus, Unna

    Bei in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. 1 KStG wird das gesamte Welteinkommen besteuert. Doppelbesteuerungen sollen dabei regelmäßig durch die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 KStG vermieden werden. Besteht jedoch ein DBA, gelten dessen Anrechnungsbegrenzungen. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass Quellensteuern nur teilweise oder gar nicht angerechnet werden. Eine gewisse Entlastung kann der Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG bieten. Der Beitrag erläutert die maßgeblichen Begrenzungen und zeigt, wann ein Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG sinnvoll ist.

    1. Quellensteuer aus Nicht-DBA-Staaten

    Erhebt ein Staat, mit dem Deutschland kein DBA hat, Steuern auf Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft, kann § 26 KStG eine Doppelbesteuerung vermeiden oder mildern. Voraussetzung dafür ist, dass die ausländische Steuer nachgewiesen wird und im Quellenstaat keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt. Zudem ist die Anrechnung auf den Betrag begrenzt, der durch die ausländischen Einkünfte ausgelöst wird.

     

    Beispiel 1

    Die A-GmbH aus Aachen erhält für die Überlassung eines Markennamens an ein Unternehmen in Brasilien umgerechnet 95.000 EUR ausgezahlt. Vor Zahlung der Vergütung war dort ein Steuerabzug von 5 % mit umgerechnet 5.000 EUR vorgenommen worden. Die A-GmbH erzielt einen steuerpflichtigen Gesamtgewinn einschließlich der Einkünfte aus Brasilien von 1.000.000 EUR, der eine deutsche Körperschaftsteuer von 150.000 EUR (vor Anrechnung) auslöst.

     

    Auf die Einkünfte aus Brasilien entfällt von der deutschen Körperschaftsteuer von 150.000 EUR ein anteiliger Betrag von 15.000 EUR (100.000/1.000.000, also 1/10 von 150.000 EUR). Dieser Betrag stellt den maximalen Anrechnungsbetrag nach § 26 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG dar. Da die in Brasilien einbehaltene Steuer mit 5.000 EUR niedriger ist, kann der volle Betrag angerechnet werden. Die in Deutschland noch zu zahlende Körperschaftsteuer reduziert sich dadurch auf 145.000 EUR.