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  • · Nachricht · § 1 AStG

    Keine Einkünfteberichtigung bei Nachweis wirtschaftlicher Gründe, die auf der Gesellschafterstellung beruhen

    | Der EuGH hat in seinem Urteil vom 31.5.18 (C-382/16) zu Hornbach-Baumarkt erneut zur Einkünfteberichtigung bei Geschäftsbeziehungen im Konzern Stellung genommen. Hiernach ist eine Einkünfteberichtigungsvorschrift bei fremdunüblichen Geschäftsbeziehungen zwischen Nahestehenden wie § 1 AStG zwar grundsätzlich europarechtskonform. Allerdings hat der EuGH entschieden, dass wirtschaftliche Gründe, die in der Gesellschafterstellung des Steuerpflichtigen liegen, ein Abweichen vom Fremdvergleich rechtfertigen können. Aus Sicht der Steuerpflichtigen bieten sich insoweit neue Möglichkeiten, Verrechnungspreiskorrekturen durch die Finanzbehörden anzufechten (EuGH 31.5.18, C-382/16 (Hornbach-Baumarkt). |

     

    Sachverhalt

    Die Hornbach-Baumarkt AG hatte als Konzernobergesellschaft gegenüber Banken für ausländische a‒ verlustträchtige (negatives Eigenkapital) ‒ Konzerngesellschaften Patronatserklärungen abgegeben hatte, ohne mit Letzteren ein Entgelt (Haftungsvergütung) zu vereinbaren. Das FG hielt in seinem Vorlagebeschluss einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit für möglich. Zwar habe der Steuerpflichtige im Rahmen der Fremdvergleichsprüfung nach § 1 AStG die Möglichkeit, Gründe dafür darzulegen und nachzuweisen, dass die mit der ausländischen Gesellschaft vereinbarten Bedingungen auch mit einem unabhängigen Dritten unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart worden wären. Eine Möglichkeit des Nachweises wirtschaftlicher Gründe für den Abschluss eines Geschäfts zu fremdunüblichen Bedingungen, die in der Gesellschafterstellung des Steuerpflichtigen liegen, bestehe hingegen nicht.

     

    Anmerkungen

    Der EuGH hat entschieden, dass § 1 AStG nur grenzüberschreitende Sachverhalte erfasst und folglich zu einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führt. Diese Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann jedoch nur dann gerechtfertigt werden, wenn § 1 AStG nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der angemessenen Aufteilung der Besteuerungshoheit und zur Verhinderung von Steuerumgehungen in einer Gesamtbetrachtung erforderlich ist. Ist der Steuerpflichtige in der Lage nachzuweisen, dass der Verstoß gegen den Fremdvergleich wirtschaftliche (nicht-steuerliche) Gründe hat, muss eine Verrechnungspreiskorrektur unterbleiben. Dabei stellte der EuGH klar, dass es Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte ist, zu überprüfen, ob dem Steuerpflichtige, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit eingeräumt wurde, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss der Geschäfte beizubringen. Dabei sind insbesondere auch wirtschaftliche Gründe, die sich aus ihrer Stellung als Gesellschafterin der gebietsfremden Gesellschaft ergeben, zu berücksichtigen.

     

    PRAXISHINWEISE |

    Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass durch die Finanzbehörden vorgenommene Einkünftekorrekturen angefochten werden können, falls wirtschaftliche Gründe vorliegen. Als wirtschaftlicher Grund kommt insbesondere ein Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs einer ausländischen Tochtergesellschaft in Frage, falls diese sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Die Besonderheit des Urteils besteht darin, dass der EuGH auch Gründe, die auf der Gesellschafterstellung beruhen, als relevant anerkennt und damit - in Abweichung von der bisherigen BFH-Rechtsprechung - ein weitgehendes Verständnis an den Tag.

     

    Nun obliegt es der Prüfung durch das vorlegende FG, ob § 1 AStG der Hornbach-Baumarkt AG die Möglichkeit des Nachweises (mit verhältnismäßigem Aufwand) einräumt, dass die Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden, die sich aus ihrer Stellung als Gesellschafter der ausländischen Gesellschaften ergeben. Das vorlegende FG Rheinland-Pfalz hatte es jedoch gerade bemängelt, dass § 1 AStG es nicht zulässt, wirtschaftliche Gründe für ein Abweichen vom Fremdvergleichsgrundsatz darzulegen.

     

    Quelle: ID 45338763

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