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  • · Fachbeitrag · Außensteuergesetz

    Verstößt die Gewinnkorrektur von § 1 AStG gegen die Niederlassungsfreiheit?

    von Dr. Tobias Hagemann, LL.M., Frankfurt (Oder)

    Nach § 1 AStG erfolgt eine Korrektur von nicht fremdüblich ausgestalteten Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland, die zu einer Minderung inländischer Einkünfte führen. Mit diesem eingeschränkten Anwendungsbereich der Vorschrift geht in EU/EWR-Fällen die Frage einher, welches Verhältnis zum Europarecht besteht. Das FG Rheinland-Pfalz hat dem EuGH nun die Frage vorgelegt, ob § 1 AStG 2003 gegen Gemeinschaftsrecht - in Form der Niederlassungsfreiheit - verstößt (FG Rheinland-Pfalz 28.6.16, 1 K 1472/13, EFG 16, 1678, Az. EuGH C-382/16).

     

    Sachverhalt

    Eine in Deutschland ansässige AG war im Streitjahr u. a. mittelbar zu 100 % an ausländischen Konzerngesellschaften mit Sitz in den Niederlanden beteiligt, für die sie gegenüber deren finanzierender Bank unentgeltlich sog. Patronatserklärungen abgegeben hatte. Dadurch sollte die Finanzierung eines ausländischen Baumarktes und des weiteren Geschäftsbetriebs trotz negativen Eigenkapitals der Konzerngesellschaften gesichert werden. In den Patronatserklärungen verpflichtete sich die AG u. a., die ausländischen Konzerngesellschaften finanziell so auszustatten, dass diese in der Lage sind, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu erfüllen, wobei dafür Sorge zu tragen war, dass die finanziellen Mittel zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten eingesetzt werden. Das Finanzamt erkannte in der Abgabe von Patronatserklärungen Geschäftsbeziehungen i. S. v. § 1 Abs. 4 AStG und erhöhte die Einkünfte der AG, weil unabhängige Dritte Haftungsvergütungen vereinbart hätten. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage macht die AG geltend, dass diese auf § 1 AStG beruhende Hinzurechnung zu einer Schlechterbehandlung des EU-Falls gegenüber dem Inlandsfall führe und daher gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße.

     

    Anmerkungen

    Nach § 1 Abs. 1 AStG 2003 sind Einkünfte eines Steuerpflichtigen unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen fremden Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären, wenn diese Einkünfte zuvor durch fremdunübliche Vereinbarungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit einer nahestehenden Person im Inland gemindert werden. Die ausländischen Konzerngesellschaften seien nahestehende Personen der AG i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 3 AStG, da mittelbar eine 100 %-Beteiligung bestehe. Mit den Patronatserklärungen seien zudem Geschäftsbeziehungen i. S. v. § 1 Abs. 4 AStG begründet worden. Zwar seien die Patronatserklärungen gegenüber der Bank abgegeben worden, im Innenverhältnis haben jedoch entsprechende Auftragsverhältnisse und damit schuldrechtliche Beziehungen bestanden, die Teil der gewerblichen Tätigkeit der AG waren. Das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die vereinbarten Bedingungen von denjenigen Bedingungen abweichen, die unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen vereinbart hätten. Denn voneinander unabhängige Geschäftspartner hätten für die Abgabe einer Patronatserklärung wegen des Haftungsrisikos ein Entgelt vereinbart. Mangels Entgelt sei es bei der AG auch zu einer Minderung der Einkünfte gekommen, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AStG 2003 erfüllt seien.

      

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