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  • · Fachbeitrag · Hinzurechnungsbesteuerung

    Anrechnung ausländischer Steuern auf die GewSt – ist § 12 AStG unionsrechtswidrig?

    von StB Sebastian Krüger, LL. M., FBIStR, Hamburg und StB Thomas Brinkmann, M. Sc., Oldenburg

    Mit Urteil vom 26.2.26 (C-524/23, Kommission/Belgien) hat der EuGH die Bedeutung des Art. 8 Abs. 7 ATAD für die Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung hervorgehoben. Danach müssen auf Ebene der Zwischengesellschaft entrichtete ausländische Steuern bei der Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags berücksichtigt werden. Die Entscheidung wirft die Frage auf, ob die deutsche Ausgestaltung der Steueranrechnung in § 12 AStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Der Beitrag stellt das Urteil vor und beleuchtet dessen mögliche Auswirkungen auf die Anrechenbarkeit ausländischer Steuern, insbesondere im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer.

    1. Das EuGH-Urteil vom 26.2.26, C-524/23

    Die Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) verpflichtete die EU-Mitgliedstaaten, bis zum 31.12.18 bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken in nationales Recht umzusetzen (Art. 11 ATAD). Dazu gehören insbesondere die in Art. 7 und 8 ATAD enthaltenen Vorgaben zur Hinzurechnungsbesteuerung. In Deutschland erfolgte die Umsetzung – verspätet – durch das ATAD-Umsetzungsgesetz im Jahr 2021 (s. Brinkmann/Krüger, PIStB 22, 290).

     

    Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung sieht Art. 8 Abs. 7 ATAD vor, dass von beherrschten Unternehmen oder Betriebsstätten entrichtete ausländische Steuern auf die inländische Steuerschuld des Steuerpflichtigen angerechnet werden können. Die konkrete Ausgestaltung dieser Anrechnung richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Ziel der Vorschrift ist es, eine mehrfache steuerliche Belastung derselben Einkünfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung zu verhindern. Mit der nicht fristgerechten Umsetzung dieser Norm in Belgien musste sich der EuGH auseinandersetzen.