· Außensteuergesetz
Vermeidung der Wegzugsbesteuerung am Beispiel Spanien (Teil 1)

von StB Prof. Dr. Sebastian Leitsch, THWS Business School, Würzburg
Seit einigen Jahren nimmt die Zahl vermögender Privatpersonen, die Deutschland verlassen, kontinuierlich zu. Spanien zählt dabei zu den beliebtesten Zielländern. In der Beratungspraxis stellt sich deshalb häufig die Frage, ob und wie die deutsche Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG vermieden werden kann, wenn GmbH-Anteile gehalten werden. Der erste Teil dieser Beitragsreihe erläutert die Grundlagen der Wegzugsbesteuerung und zeigt auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten das spanische Sonderregime „Lex Beckham“ bietet. Der zweite Teil beleuchtet die steuerlichen Folgen einer Holding-Struktur unter Einbindung einer GmbH & Co. KG und verdeutlicht, wie sich diese zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nutzen lässt.
1. Grundlagen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist ein zentrales Instrument des deutschen internationalen Steuerrechts. Sie soll sicherstellen, dass stille Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen, die während der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland entstanden sind, auch der deutschen Besteuerung unterliegen. Hierzu fingiert § 6 AStG beim Wegzug einer natürlichen Person ins Ausland eine Veräußerung der gehaltenen Anteile zum gemeinen Wert. In der Folge sind die bis zum Wegzug entstandenen Wertsteigerungen zu versteuern, obwohl die Anteile tatsächlich nicht veräußert wurden und dem Steuerpflichtigen kein Veräußerungserlös zufließt (Dry Income).
1.1 Anwendungsbereich und Auslösetatbestände
Der persönliche Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung ist auf natürliche Personen beschränkt, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Verwirklichung des Steuertatbestands insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG waren (§ 6 Abs. 2 AStG). Damit sollen reine Kurzzeit-Steuerpflichtige vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Bei unentgeltlichem Anteilserwerb ist zudem die Steuerpflicht des Rechtsvorgängers einzubeziehen, wobei Überschneidungszeiträume nur einmal angerechnet werden (§ 6 Abs. 2 S. 2 und 3 AStG).
Sachlich erfasst § 6 AStG ausschließlich Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG, also Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn sie innerhalb eines Fünfjahreszeitraums mindestens 1 % des Nennkapitals betragen. Die Wegzugsbesteuerung erfasst allerdings nur Anteile, die zum Privatvermögen gehören oder über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten werden. Für Anteile im Betriebsvermögen gilt dagegen die allgemeine Entstrickungsregel des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG.
Der Zeitpunkt der fingierten Veräußerung richtet sich nach dem jeweils verwirklichten Auslösetatbestand (§ 6 Abs. 1 S. 2 AStG). Ein solcher wird gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 AStG durch drei Varianten verwirklicht:
- 1. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
- 2. unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person oder
- 3. durch Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Veräußerungsgewinns (vorbehaltlich 1. und 2.).
Die Auslösetatbestände nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AStG setzen ein Handeln des Steuerpflichtigen voraus. Eine tatsächliche Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts ist dabei nicht erforderlich; es genügt bereits dessen Gefährdung (sog. Gefährdungstatbestand). Demgegenüber kann der Auslösetatbestand der Nr. 3 auch ohne Zutun des Steuerpflichtigen verwirklicht werden, etwa infolge einer Änderung eines DBA (sog. passive Entstrickung; s. Kudert, PIStB 26, 13 ff.).
1.2 Rückkehroption und temporäre Abwesenheit
§ 6 Abs. 3 AStG enthält eine bedeutsame Rückausnahme für Fälle lediglich vorübergehender Abwesenheit (dazu ausführlich Kahlenberg, PIStB 23, 274 ff.). Kehrt der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurück und wird erneut unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, entfällt der infolge des Wegzugs entstandene Steueranspruch rückwirkend. Die Rückkehrabsicht muss weder nachgewiesen noch beantragt werden; dem Finanzamt steht insoweit auch kein Ermessensspielraum zu (vgl. Linn/Schmitz in: Gosch, AStG, § 6 Rn. 76).
Beachten Sie — Auf begründeten Antrag kann das Finanzamt die Rückkehrfrist um bis zu fünf Jahre verlängern (§ 6 Abs. 3 S. 3 AStG). Seit der Neufassung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz setzt die Fristverlängerung lediglich voraus, dass eine spätere Rückkehr hinreichend wahrscheinlich ist; die früher erforderlichen besonderen beruflichen Gründe und erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind entfallen (BT-Drs. 19/28652, 49). Gleichwohl empfiehlt es sich in der Praxis, die Rückkehrabsicht zu dokumentieren, etwa durch befristete Arbeits- oder Mietverträge.
Der Steueranspruch entfällt nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 AStG jedoch nur, wenn die Anteile während des Auslandsaufenthalts weder veräußert noch übertragen werden, keine wesentlichen Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr erfolgen und das deutsche Besteuerungsrecht in mindestens gleichem Umfang wiederhergestellt wird. Die Einschränkungen sollen Steuerumgehungen bei einem lediglich vorübergehenden Wegzug verhindern und sicherstellen, dass Deutschland nach der Rückkehr wieder in demselben Umfang auf einen späteren Veräußerungsgewinn zugreifen kann (vgl. Hagemann in: Cloer/Hagemann, AStG, § 6 Rn. 256). Die Regelung hat allerdings überschießende Wirkung. So gelten auch Gewinnausschüttungen aus bereits vor dem Wegzug erwirtschafteten Gewinnen sowie Einlagenrückgewähr aus bereits vor dem Wegzug geleisteten Einlagen als schädlich. Mit zunehmender Dauer des Auslandsaufenthalts steigt das Risiko, dass ein schädliches Ereignis eintritt.
1.3 Ratenzahlung und Mitwirkungspflichten
Zur Abmilderung der mitunter erheblichen Liquiditätsbelastung kann die festgesetzte Steuer nach § 6 Abs. 4 AStG auf Antrag – unabhängig vom Wegzugsstaat – in sieben gleichen, unverzinsten Jahresraten entrichtet werden. Die Stundung setzt regelmäßig eine Sicherheitsleistung voraus. Ob diese verlangt wird, entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sind insbesondere Umstände zu berücksichtigen, die für die Gefährdung des Steueranspruchs von Bedeutung sind, etwa das Gesamtvermögen, die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr nach Deutschland und die Bindung des Steuerpflichtigen zum Inland (AEAStG, Rn. 171).
Die Stundung endet vorzeitig, wenn u. a. die Anteile veräußert werden, der Steuerpflichtige insolvent wird oder seine Mitwirkungspflichten verletzt. Zu diesen Pflichten gehören nach § 6 Abs. 5 AStG insbesondere die jährliche elektronische Mitteilung der aktuellen Anschrift sowie die Bestätigung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, dass die Anteile weiterhin gehalten werden. Ob die geltende Stundungsregelung in EU-Fällen mit dem Europarecht vereinbar ist, hat das polnische Wojewodschaftsverwaltungsgericht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (s. Kudert/Jamroży, PIStB 25, 324 ff.).
Beachten Sie — Der Eintritt eines schädlichen Ereignisses ist sowohl für die Stundung als auch für die Rückkehrregelung (z. B. Veräußerung, Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr) nach § 6 Abs. 5 S. 7 AStG innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die noch nicht entrichtete Steuer wird ebenfalls innerhalb eines Monats nach Eintritt des schädlichen Ereignisses fällig.
2. Strategie 1: „Wohnsitzmanagement“
Die einfachste Möglichkeit, die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden, ist ein entsprechendes „Wohnsitzmanagement“, sofern dieses praktisch umsetzbar ist (hierzu auch Kunz/Rein, IStR 25, 801 ff.). Wie bereits dargestellt, entfällt die im Zusammenhang mit dem Wegzug festgesetzte Steuer rückwirkend, wenn der Steuerpflichtige spätestens innerhalb von zwölf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit besteht darin, einen inländischen Wohnsitz i. S. d. § 8 AO (oder den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO) beizubehalten. Bei einem Umzug in einen Nicht-DBA-Staat bleibt durch einen zusätzlichen Wohnsitz in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bestehen. Die Wegzugsbesteuerung wird dann weder durch die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht noch durch eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts ausgelöst.
Durch ein DBA kann es jedoch auch bei gleichzeitigem Wohnsitz in Deutschland zu einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts kommen. Art. 4 DBA-Spanien regelt – entsprechend dem OECD-MA – in der sog. „Tie-Breaker-Rule“, in welchem Vertragsstaat ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitzen in beiden Staaten als ansässig gilt. Verlagert sich die Ansässigkeit danach nach Spanien, wird das deutsche Besteuerungsrecht durch das DBA grundsätzlich beschränkt. Dadurch wird der Auslösetatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AStG und damit die Wegzugsbesteuerung ausgelöst.
2.1 Mittelpunkt der Lebensinteressen
Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitzen in mehreren Staaten gilt gemäß DBA grundsätzlich dort als ansässig, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Maßgeblich sind die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen. Zu den persönlichen Beziehungen zählen nach Art. 4 Nr. 15 OECD-MK insbesondere familiäre, gesellschaftliche, politische und kulturelle Bindungen. Zu den wirtschaftlichen Beziehungen zählen vor allem örtlich gebundene Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenstände. Welche Beziehungen im Einzelfall überwiegen, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen; eine feste Rangfolge der Kriterien besteht nicht. Regelmäßig kommt jedoch den familiären Bindungen die größte Bedeutung zu (Art. 4 Nr. 15 OECD-MK; ebenso FG Baden-Württemberg 23.7.01, 11 K 223/97, NV). Dabei werden die Beziehungen zur Ehefrau und zu minderjährigen Kindern grundsätzlich stärker gewichtet als diejenigen zu anderen Verwandten (FG Baden-Württemberg 11.3.09, 4 K 251/09, DStR 09, 1308).
Bei einem Umzug in einen DBA-Staat wie Spanien lässt sich die Wegzugsbesteuerung durch die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland nur vermeiden, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nachweislich weiterhin in Deutschland liegt. Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen ausnahmsweise nicht bestimmt werden oder besteht in keinem Staat eine ständige Wohnstätte, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt an. Durch Sicherstellung des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland kann die Wegzugsbesteuerung vermieden werden (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b) DBA-Spanien). Nach Rn. 19 OECD-MK zu Art. 4 bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht allein nach der Zahl der Aufenthaltstage. Maßgeblich sind vielmehr Häufigkeit, Dauer und Regelmäßigkeit der Aufenthalte sowie deren Einbindung in die gewöhnliche Lebensführung der betroffenen Person.
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A war innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig. Er zieht gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern nach Valencia in Spanien. A ist Alleingesellschafter der A1- und der A2-GmbH, (jeweils Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland). Daneben behält er eine kleine Wohnung in Deutschland, die er aus beruflichen Gründen regelmäßig nutzt. |
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Lösung: A bleibt aufgrund seines zusätzlichen Wohnsitzes in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig. Für die Ansässigkeit nach dem DBA-Spanien ist jedoch entscheidend, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Da sich Ehefrau und minderjährige Kinder dauerhaft in Spanien aufhalten, ist davon auszugehen, dass dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. A gilt daher nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) DBA-Spanien als in Spanien ansässig. |
Nach Art. 13 Abs. 6 DBA-Spanien hat Spanien als Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht aus einer potenziellen Veräußerung der GmbH-Anteile. Aufgrund der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts kommt es auch ohne Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AStG im Rahmen der Wegzugsbesteuerung zur Besteuerung der stillen Reserven in den GmbH-Anteilen in Deutschland (nach Art. 13 Abs. 7 DBA-Spanien wird dem Wegzugsstaat ein solches Recht ausdrücklich eingeräumt). |
Beachten Sie — Anders ist der Fall bei einer inländischen Immobiliengesellschaft. Nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien können Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Gesellschaften, deren Vermögen in den letzten zwölf Monaten zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar aus in Deutschland belegenem unbeweglichem Vermögen bestand, in Deutschland besteuert werden. Die Regelung entspricht im Wesentlichen Art. 13 Abs. 4 OECD-MA sowie Art. 9 Abs. 1 MLI. Dadurch wird das deutsche Besteuerungsrecht nicht beschränkt. Eine Wegzugsbesteuerung tritt daher nicht ein.
2.2 Meldeadresse und Mitteilung an das Finanzamt
Die melderechtliche An- oder Abmeldung ist für die steuerliche Wohnsitzbestimmung durch die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht maßgeblich, kann aber als Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung herangezogen werden. Das Finanzamt wird über einen Wohnsitzwechsel regelmäßig automatisch durch die Meldebehörde informiert; eine darüber hinausgehende Mitteilungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Aus Transparenzgründen empfiehlt es sich dennoch, das zuständige Finanzamt proaktiv zu informieren. Dies signalisiert Offenlegungsbereitschaft und kann spätere Missverständnisse über Zeitpunkt und Umstände des Wegzugs vermeiden.
3. Strategie 2: „Lex Beckham“
Das im Jahr 2005 eingeführte spanische Sonderregime „Lex Beckham“ ermöglicht natürlichen Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Spanien verlegen, im Zuzugsjahr und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen als beschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden. Danach werden grundsätzlich nur in Spanien erzielte Einkünfte besteuert; ausgenommen sind weltweite Arbeitseinkünfte, die vollständig der spanischen Einkommensteuer unterliegen. Bis zu einem Einkommen von 600.000 EUR gilt ein Pauschalsteuersatz von 24 %, darüber 47 %. Auch bei der Vermögensteuer besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht, sodass ausschließlich spanisches Vermögen erfasst wird. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt die Begünstigung dagegen nicht, wodurch ein Doppelbesteuerungsrisiko bestehen kann (vgl. Plattes/Morro, PIStB 25, 153; offizielle Erläuterung der spanischen Steuerbehörden, www.iww.de/s15832).
3.1 Voraussetzungen für Lex Beckham
Ziel von Lex Beckham ist es, qualifizierte Arbeitskräfte nach Spanien zu holen. Das Regime steht daher nur Personen offen, die in den letzten fünf Veranlagungszeiträumen nicht in Spanien ansässig waren, sich im Anwendungsjahr mindestens 183 Tage dort aufhalten und wegen einer qualifizierten Tätigkeit nach Spanien ziehen. Die spanische Steuerverwaltung prüft eingehend, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Begünstigt sind insbesondere Arbeitnehmer, Führungskräfte sowie seit 2023 auch Personen, die ausschließlich aus einem spanischen Homeoffice arbeiten oder innovative Tätigkeiten ausüben. Auch Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft können das Regime seit 2023 unabhängig von ihrer Beteiligungshöhe nutzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesellschaft eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaften erfüllen diese Voraussetzung i. d. R. nicht (s. ausführlich. Plattes/Morro, PIStB 25, 153 ff.).
MERKE — Einkünfte aus einer spanischen Betriebsstätte schließen die Anwendung von Lex Beckham aus (D’Alma/Kahlenberg in: Beck’sches Handbuch Family Office, Rn. 4942). Ist der Wegziehende an einer deutschen gewerblichen Personengesellschaft beteiligt, muss die Geschäftsleitungsbetriebsstätte daher weiterhin in Deutschland liegen. Aus Risikogesichtspunkten sollte ein in Deutschland ansässiger Geschäftsführer bestellt werden und sichergestellt werden, dass nicht aus Spanien heraus die Leitung und Kontrolle der Aktivitäten erfolgt. |
Beachten Sie — Der Steuerpflichtige muss die Anwendung von Lex Beckham innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit in Spanien mit dem Formular Modelo 149 beim spanischen Finanzamt beantragen (Art. 1 Abs. 10 Real Decreto 1008/2023 v. 5.12.23).
3.2 Auswirkungen auf die Wegzugsbesteuerung
Für eine Person, die das Lex-Beckham-Regime in Anspruch nimmt, entfallen die Abkommensberechtigungen der Art. 4 sowie 6 bis 21 DBA-Spanien als in Spanien ansässige Person (Protokoll II. zu Art. 4 DBA-Spanien). Die betroffene Person gilt damit entweder weiterhin im Herkunftsstaat oder in keinem der beiden Staaten als abkommensrechtlich ansässig. Hieraus können einkommensteuerliche Nachteile entstehen (Plattes/Morro, PIStB 25, 155 f.).
Bei fortbestehendem Wohnsitz in Deutschland liegt unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland mit Versteuerung des Welteinkommens vor. Mangels Beschränkung durch das DBA erfolgt die Besteuerung in Deutschland unter Anrechnung der spanischen Steuer auf ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG. Wird der deutsche Wohnsitz aufgegeben, unterliegen nur noch die inländischen Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht.
Beachten Sie — Der fehlende DBA-Schutz führt zwar dazu, dass Deutschland auch ohne inländischen Wohnsitz eine Veräußerung von GmbH-Anteilen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) Doppelbuchst. aa) EStG besteuern kann. Die Wegzugsbesteuerung wird dadurch jedoch nicht vermieden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AStG reicht bereits die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts als Auslösetatbestand aus; auf eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an (zur Kritik am Gesetzeswortlaut und einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit s. Hagemann in: Cloer/Hagemann, AStG, § 6 Rn. 128 ff.). Soll kein Wohnsitz in Deutschland beibehalten werden, kann die Wegzugsbesteuerung durch die Einbringung der GmbH-Anteile in eine gewerbliche Holding-KG dennoch vermieden werden (s. Teil 2 in der nächsten Ausgabe).
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A nimmt in Spanien eine qualifizierte Tätigkeit auf und beantragt im Zuzugszeitpunkt die Besteuerung nach Lex Beckham. |
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Lösung: Hält A seinen Wohnsitz in Deutschland aufrecht, wird der Auslösetatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AStG mangels Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nicht verwirklicht. Aufgrund der Anwendung von Lex Beckham findet Art. 13 Abs. 6 DBA-Spanien keine Anwendung. Das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich einer möglichen Veräußerung der GmbH-Anteile wird daher auch bei einem Lebensmittelpunkt in Spanien nicht durch das DBA beschränkt. Damit ist auch der Auslösetatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AStG nicht erfüllt. Eine Wegzugsbesteuerung tritt folglich nicht ein. |
3.3 Auslaufen von Lex Beckham
Wichtig ist, dass Lex Beckham nur für das Zuzugsjahr und die fünf folgenden Kalenderjahre gilt. Mit Ablauf des Sonderregimes finden die Verteilungsnormen des DBA-Spanien, insbesondere Art. 13 Abs. 6, wieder Anwendung. Wird dadurch Spanien als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die GmbH-Anteile zugewiesen, kommt es zu einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts. Dies löst die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AStG aus. Maßgeblich für die Bewertung der GmbH-Anteile ist der Zeitpunkt des Auslaufens des Sonderregimes. Lex Beckham vermeidet die Wegzugsbesteuerung daher nicht dauerhaft, sondern schiebt sie lediglich auf.
FAZIT — Da sich die Wegzugsbesteuerung durch Wohnsitzmanagement in der Praxis häufig nicht vermeiden lässt, bietet Lex Beckham eine interessante Gestaltungsoption. Die Regelung verhindert die Wegzugsbesteuerung allerdings nicht dauerhaft, sondern verschiebt sie für bis zu sechs Jahre. Dieser Zeitraum kann genutzt werden, um weitere Gestaltungen umzusetzen. Insbesondere die im zweiten Teil dieses Beitrags in der nächsten Ausgabe dargestellte Einbringung der GmbH-Anteile in eine gewerbliche Holding-Personengesellschaft kann in Kombination mit Lex Beckham zu einer steuerlich tragfähigen Gesamtlösung führen. |

