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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 23.07.2001 – 11 K 223/97

    Die Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen eines in der Schweiz und in Deutschland Wohnsitze innehabenden, in der Schweiz nichtselbständig tätigen Arbeitnehmers gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-Schweiz erfordert eine zusammenfassende Wertung sowohl der persönlichen als auch der wirtschaftlichen Beziehungen nach der Gesamtheit der objektiven Umstände. Bei der Gegenüberstellung der beiden Wohnstätten ist den persönlichen Interessen grundsätzlich eine erhöhte Bedeutung beizumessen.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Finanzrechtsstreit

    wegen Einkommensteuer 1996

    hat der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg – aufgrund der mündlichen Verhandlung – in der Sitzung vom 23.07.2001 durch den Einzelrichter … Richter am Finanzgericht …

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob der Kläger mit seinen Lohneinkünften aus der Schweiz der deutschen Einkommensteuer unterliegt.

    Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt (FH). Er war im Streitjahr bis zum 12. September arbeitslos und ab dem 16. September 1996 als Produktmanager in CH-… tätig. Seine Ehefrau arbeitet als Lehrerin in L. Die Eheleute bewohnen in I. eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus. Der Kläger hatte außerdem in der Schweiz eine Wohnung.

    Er beantragte in der Steuererklärung, seine in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Dem folgte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 7. Juli 1997 nicht. Der hiergegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 23. November 1998).

    Mit der Klage wird im wesentlichen vorgetragen, dass sich zum einen der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers (vgl. Artikel 4 Abs. 2 a des Doppelbesteuerungsabkommens DBA/Schweiz) in der Schweiz befunden habe. Darüber hinaus entfalle die Grenzgängereigenschaft des Klägers (vgl. Artikel 15 a Abs. 2 des DBA/Schweiz), weil er während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 1999 Bezug genommen.

    Die Kläger beantragen sinngemäß,

    den Einkommensteuerbescheid von 7. Juli 1997 in Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. November 1998 zu ändern und den Gesamtbetrag der Einkünfte lediglich auf 46.079,00 DM festzusetzen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er vertritt zum einen die Auffassung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers habe in Deutschland gelegen. Zum anderen sei die Zahl der Nicht-Rückkehrtage nicht im erforderlichen Umfang nachgewiesen.

    Wegen der Einzelheiten wird – soweit noch nicht geschehen – auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen; dem Gericht haben die beim Beklagten für die Kläger geführten den Streitfall betreffenden Akten vorgelegen.

    Der Rechtsstreit ist am 10. Juli 2000 auf den Einzelrichter übertragen worden; am 23. Juli 2001 hat in der Streitsache eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

    Gründe

    Die Klage ist nicht begründet. Die Steuerfestsetzung des Streitjahres lässt eine Rechtsverletzung der Kläger nicht erkennen.

    Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der ausführlichen und für zutreffend erachteten Begründung der Einspruchsentscheidung des Beklagten folgt (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

    Lediglich ergänzend sei folgendes ausgeführt:

    Die Frage nach dem Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Klägers im Streitjahr entscheidet sich danach, welcher der beiden Orte, I. oder H. der bedeutungsvollere für ihn gewesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 I R 274/82, BStBl II 1986, 133). Die Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen erfordert eine zusammenfassende Wertung sowohl der persönlichen als auch der wirtschaftlichen Beziehungen nach der Gesamtheit der objektiven Umstände Daraus ergibt sich der für den Steuerpflichtigen bedeutungsvollere Ort, wobei den persönlichen Interessen bei der Gegenüberstellung der beiden Wohnstätten grundsätzlich eine erhöhte Bedeutung beizumessen ist.

    Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung nicht das Gewicht der Umstände, die der Kläger zu seiner beruflichen Situation insbesondere durch seinen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 06. Dezember 1999 hat vortragen und durch die mit Schriftsatz vom 10. April 2000 vorgelegten Unterlagen hat untermauern lassen. Es ist dennoch der Auffassung, dass die familiäre Situation des Klägers (in I. wohnende Ehefrau, kein Getrenntleben) sowie der in Deutschland gelegene Grundbesitz bei Anlegen eines objektiven Maßstabs dafür sprechen, dass I. der bedeutungsvollere Ort für den Kläger (geblieben) ist und den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.11.1978 VI R 21/76, BStBl II 1979, 219 m.w.N.).

    Da dem Beklagten darüber hinaus hinsichtlich der Beurteilung der Grenzgängereigenschaft des Klägers darin zu folgen war, dass der Kläger nicht in der notwendigen Weise nachgewiesen hat, dass er an mehr als 60 Tagen nicht in seine Wohnung nach I. zurückgekehrt ist, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenDBA CHE Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, DBA CHE Art. 15a Abs. 2, EStG § 32b, EStG § 1