Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus dem Drittland tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gehören nicht zu den Nichtrückkehrtagen i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1971/2002.
Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen. Die anderslautenden Regelungen des § 8 Abs. 1 S. 3 und Abs. 5 S. 2 KonsVerCHEV vom 20.12.10 verstoßen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG (BFH 30.9.20, I R ...
Dem Begriff der „Betriebsstätte“ kommt sowohl im innerstaatlichen Recht (§ 12 AO) als auch im internationalen Steuerrecht (Art. 5 OECD-MA) eine zentrale Bedeutung zu. In der Umsatzsteuer heißt der entsprechende ...
Nach einem Vorlagebeschluss des FG Bremen muss der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens jetzt entscheiden, ob der Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-Bürger für die ersten drei ...
Die Nichtberücksichtigung des von einem Steuerinländer erzielten Verlusts aus der Vermietung einer Ferienimmobilie in Portugal im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht (FG Köln 24.03.2021 4 K 2117/16).
In einem 44 Seiten umfassenden Schreiben bezieht die Finanzverwaltung Stellung zu den Grundsätzen für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG (BMF 14.7.21, IV B 5 - S 1341/19/10017 :001, s. unter www.iww.
Ein Teilzeitbeschäftigter, der nur tageweise in der Schweiz beschäftigt ist, kann Grenzgänger i. S. d. Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz sein. Die schädlichen Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S.
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Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung in Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter geregelt wird, gilt auch für Geschäftsführer einer deutschen GmbH; sie erfasst auch Abfindungen (BFH 30.9.20, I R 76/17, DStR 21, 209).