Am 15.6.12 hat sich der Bundesrat im ersten Durchgang mit dem Entwurf des Gesetzes zum Steuerabkommmen beschäftigt. Im Ergebnis wurde keine Stellungsnahme abgegeben. Weder der Antrag auf Einwendungsverzicht noch der Antrag auf eine kritische Äußerung durch den Bundesrat fanden eine Mehrheit in der Länderkammer. Daher wird sich nun zunächst der Bundestag mit dem Gesetz zum Steuerabkommen befassen und den Entwurf dann förmlich dem Bundesrat zur Zustimmung zuleiten. Die Entwicklung ist weiterhin nicht absehbar.
Die rechtlichen Konsequenzen des einseitigen Überschreibens eines DBA sind seit längerer Zeit umstritten. Insbesondere Klaus Vogel kämpfte gegen die bislang in Deutschland vorherrschende Meinung in Schrifttum und ...
Brandenburgs Finanzminister Helmuth Markov hat heute im Bundesrat den Entwurf des Gesetzes für ein Steuerabkommen mit der Schweiz kritisiert. Zu dem von der Bundesregierung ausgehandelten Abkommen sagte Helmuth Markov: ...
Der Finanzausschuss hat am 13.06.2012 zwei internationalen Steuerabkommen zugestimmt. So billigte der Ausschuss das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius geschlossene Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Steuerverkürzung, das die Bundesregierung als Gesetzentwurf (17/9689) vorgelegt hatte. Nach Angaben der Regierung entspricht das DBA mit Mauritius im Wesentlichen dem von der OECD vorgelegten Musterabkommen.
Im zweiten Anlauf hat der Schweizer Nationalrat am 11.6.12 das sogenannte Abgeltungsgesetz beschlossen. Das Gesetz ist notwendig, um die Steuerabkommen, welche die Schweiz mit Deutschland, Großbritannien und ...
Der BFH hat jüngst seine Rechtsprechung bestätigt, dass Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen sind, wenn sie von einem ...
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Die Abzugsbeschränkungen nach § 3c Abs. 1 EStG sowie § 8b Abs. 5 bzw. § 7 KStG sind bei Dividendenbezug aus EU-Staaten und den EWR-Staaten Island und Norwegen in den VZ 1993 bis 2003 weitestgehend nicht mehr anzuwenden (EuGH 23.2.06, C-471/04, Keller-Holding). Die Finanzverwaltung geht jedoch weiterhin von einer Anwendung im Zusammenhang mit Dividenden aus Drittstaaten und dem EWR-Staat Liechtenstein aus (BMF 30.9.08, IV C 7 - S 2750 a/07/10001, BStBl I 08, 940).