· Fachbeitrag · Neue Verständigungsvereinbarung
Anforderungen an ein Auskunftsersuchen im DBA-Schweiz
| Das BMF hat mit Schreiben vom 4.1.12 bekannt gegeben, dass mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 15.12.11 eine Verständigungsvereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz getroffen worden ist. Diese Verständigungsvereinbarung zur Auslegung von Ziff. 3 Buchst. b) des Protokolls zu Art. 27 DBA-Schweiz regelt im Detail, welche Anforderungen an ein Auskunftsersuchen nach Art. 27 DBA-Schweiz gestellt werden (BMF 4.1.12, IV B 2 - S 1301 CHE/07/10027-01, BStBl I 12, 17). |
Der ersuchende Staat muss u.a. hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise Name und - soweit bekannt - Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer o.Ä. identifizierende Informationen) sowie den Namen und - soweit bekannt - die Adresse des mutmaßlichen Informationsinhabers übermitteln. Anlasslose Anfragen „ins Blaue“ (fishing expeditions) bleiben ausgeschlossen. Die Anforderungen sind so auszulegen, dass Sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
HINTERGRUND | Das bis dato geltende DBA zwischen Deutschland und der Schweiz enthielt eine Informationsaustauschklausel, die nicht dem OECD-Standard entsprach. Das revidierte DBA (Austausch der Ratifizierungsurkunden am 21.12.11) verpflichtet nun dazu, entsprechend dem OECD-Standard auf Ersuchen Informationen zu erteilen, die zur Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich“ sind. Dazu wurde das Protokoll zu Art. 27 DBA-Schweiz entsprechend überarbeitet.