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  • 01.12.2005 | Finanzgericht München

    Ausländische Verluste sind verrechenbar

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    In einem rechtskräftigen Beschluss hat das FG München (14.2.05, 1 V 305/04, Abruf-Nr. 053348) festgestellt, dass das primäre Gemeinschaftsrecht auch gegenüber DBA Anwendungsvorrang genießt. Nach Ansicht des Gerichts ist das grenzüberschreitende Verlustverrechnungsgebot bei selbstständiger Tätigkeit nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Das bedeutet: Der mögliche Vorteil, dass etwaige belgische Betriebsstättengewinne nicht in Deutschland besteuert werden, rechtfertigt nicht, dass Verluste letztlich in keinem Staat berücksichtigt werden können.

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller betreibt als Rechtsanwalt seine Hauptkanzlei in München. Im Streitjahr 1991 eröffnete er in Brüssel ein weiteres Anwaltsbüro, das in das belgische Anwaltsverzeichnis aufgenommen und von einer Teilzeitsekretärin betreut wurde. Das Büro diente als Anlaufstelle zur Kontaktaufnahme und -pflege mit Mandanten vor Ort. Rechtsfälle wurden ausschließlich in München bearbeitet. In Rahmen einer Außenprüfung beantragte der Antragsteller die durch Einnahmen- und Ausgabenrechnung ermittelten Verluste des Brüsseler Anwaltsbüros von den Gewinnen der Münchener Kanzlei abzuziehen. Der Antragsteller machte geltend, die bloße Unterhaltung eines Auslandsbüros führe noch nicht zu einem Besteuerungsrecht des belgischen Staates.  

     

    Die zuständige OFD lehnte eine Verlustverrechnung ab. Denn im Brüsseler Büro seien angesichts der dort erfolgten Besprechungen nicht nur vorbereitende Tätigkeiten ausgeübt worden. Da das Besteuerungsrecht Belgien zustehe (Art. 14 DBA-Belgien), dürften Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien ausländischen Einnahmen gemäß § 3c EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Den Feststellungen der Außenprüfung entsprechend versagte das FA die Verlustverrechnung und berücksichtigte diese lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Das FG hat jedoch den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide rechtskräftig stattgegeben. 

     

    Anmerkungen

    In seinem AdV-Beschluss weist das FG zunächst darauf hin, dass die freiberuflichen Einkünfte dem Besteuerungsrecht des Staates Belgien unterliegen (Art. 14 DBA-Belgien), weil es sich bei dem Brüsseler Anwaltsbüro um eine „feste Einrichtung“ handelt – und zwar auch dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit im Wesentlichen in München ausgeübt wird. Demnach muss eine Gewinnabgrenzung zwischen den Einkünften erfolgen, die auf die feste Einrichtung entfallen und denjenigen, die auf das Stammhaus entfallen. Als negative Einkünfte sind die in Belgien erzielten Verluste im Inland freizustellen und gehen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage ein (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien). Dies bedeutet also, dass es in Fällen wie dem vorliegenden in Deutschland nicht zur Verlustverrechnung kommt. Ebenso scheidet mangels gewerblicher Einkünfte auch eine Verlustverrechnung nach § 2a Abs. 3 EStG aus. 

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