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  • · Fachbeitrag · Grenzüberschreitender Arbeitslohn

    Steuerfreie Einkunftsteile im Ausland: Reichweite des § 50d Abs. 9 S. 4 EStG

    von Prof. Dr. Stephan Peters, Hochschule für Finanzen NRW

    Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse führen in der Praxis regelmäßig zu schwierigen Abgrenzungsfragen zwischen DBA und nationalem Steuerrecht. Der BFH-Beschluss vom 4.3.26 (VI B 44/25 [AdV], s. bereits PIStB 26, 114 ) zur Aussetzung der Vollziehung geht jedoch über verfahrensrechtliche Fragen hinaus. Im Mittelpunkt steht die bislang höchstrichterlich ungeklärte Frage, ob § 50d Abs. 9 S. 4 EStG auch einzelne Teile von im Quellenstaat steuerfrei behandelten Einkünften erfasst. Zwar lässt der BFH diese Grundsatzfrage der Hauptsacheentscheidung vorbehalten. Der Beschluss enthält jedoch bereits wichtige Hinweise zum Zusammenspiel von DBA-Rückfallklauseln und § 50d Abs. 9 S. 4 EStG. Die Aussetzung der Vollziehung scheiterte allein an der gebotenen Saldierung zulasten der Steuerpflichtigen.

    1. Hintergrund

    Sind Steuerpflichtige im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG) und erzielen sie aus einer in einem anderen Staat ausgeübten Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, greift das Welteinkommensprinzip.

     

    Besteht mit dem anderen Staat ein DBA, so sieht dieses DBA regelmäßig vor, dass der Arbeitslohn zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Tätigkeitsstaat aufzuteilen ist (Art. 15 Abs. 1 S. 1 OECD-MA). Steht danach dem anderen Staat das Besteuerungsrecht zu, vermeidet Deutschland die Doppelbesteuerung im Grundsatz durch Freistellung mit Recht zum Progressionsvorbehalt, wobei § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG auch dann Anwendung findet, wenn das DBA dies nicht ausdrücklich vorsieht, aber auch nicht ausschließt (BFH 10.12.08, I B 60/08, BFH/NV 09, 769; Pflaum, in: Oppel/Martini/Oertel, Internationales Steuerrecht, § 32b EStG, Rn. 29; BT-Drs. 16/2712, 53). In den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind danach nur die nach DBA freigestellten Einkünfte. Welche Einkünfte steuerfrei sind, bestimmt sich nach den Regelungen des jeweiligen DBA (BFH 7.11.01, I R 3/01, BStBl II 02, 865).