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  • 01.10.2006 | Bundesfinanzhof

    Zum Sonderausgabenabzug beim Schulgeld an eine Europäische Schule

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Mit Urteil vom 5.4.06 hat der BFH (XI R 1/04, Abruf-Nr. 061972) entschieden, dass die „Europäischen Schulen“ die Voraussetzungen erfüllen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre. Sie sind damit durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleich kommt. Infolgedessen sind entsprechende Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine frühere Rechtsprechung (16.12.98, BFH/NV 99, 918-919) aufgegeben.

     

    Sachverhalt

    Der im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger machte nach seinem Umzug nach Brüssel für die Streitjahre 1994 und 1995 Schulgeldzahlungen für seine Kinder, die im Ausland die „Europäische Schule“ besuchten, als Sonderausgaben geltend. Das beklagte FA versagte die steuerliche Berücksichtigung von 30 v.H. der geleisteten Schulgeldzahlungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die dagegen gerichtete Klage wurde vom FG Hessen (8.10.03, 11 K 623/00) mit der Begründung abgewiesen, dass der BFH (16.12.98, BFH/NV 99, 918) in einer früheren Entscheidung bei einer „Europäischen Schule“ den Schulgeldabzug ebenfalls versagt habe. Denn diese Institution sei weder als Ersatzschule genehmigt, noch nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt. Der BFH gab der Revision des Klägers nunmehr statt. 

     

    Anmerkungen

    In einem Zeitalter zunehmender Mobilität gewinnen auch grenzüberschreitende Bildungsabschlüsse immer mehr an Bedeutung. Für den Steuerpflichtigen stellt sich damit die Frage, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für eine Schulausbildung im Ausland steuermindernd im Inland geltend gemacht werden können. Auch der BFH hatte sich in der letzten Zeit häufiger mit dem Sonderausgabenabzug bei Schulgeldzahlungen im Ausland zu befassen (vgl. Jahn, PIStB 05, 190).  

     

    Schulgelder, die der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag erhält, für den Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule entrichtet, können nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bis zu 30 v.H. als Sonderausgaben abgezogen werden; hiervon ausgenommen sind allerdings Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung des Schülers. Für diesen Schulgeldabzug müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:  

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