OFD München - S 0130 - 101 St 311

§ 30 AO Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) Auskunftspflicht der Finanzämter gegenüber den Unterhaltssicherungsbehörden gemäß § 20 Abs. 4 USG

Nach § 20 Abs. 4 USG haben die Finanzbehörden den für die Gewährung von Leistungen nach dem USG zuständigen Behörden, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse von wehrpflichtigen Soldaten und deren Familienangehörigen Auskunft zu erteilen (vgl. Nr. 5 des AEAO zu § 30).

Hierfür sind (schriftliche) Einverständniserklärungen der Wehrpflichtigen bzw. ihrer Familienangehörigen nicht erforderlich.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 0130 - 101 St 311
OFD Nürnberg v. - S 0130 - 919/St 24

Fundstelle(n):
VAAAA-80865