Zur Wirksamkeit von Darlehensverträgen, die zwischen dem Inhaber einer Apotheke und einer Gesellschaft geschlossen worden sind, die verschiedene Dienstleistungen für diese Apotheke erbringt und die sich ein bedingungsloses Optionsrecht zum Erwerb der Apotheke hat versprechen lassen (BGH 4.5.23, IX ZR 157/21).
Praxen mit einem hohen Energieverbrauch können im Jahr 2023 bei überdurchschnittlich hohen Strompreisen zusätzliche Finanzhilfen beantragen. Anspruchsberechtigt sind Radiologie-, Strahlentherapie- und Dialysepraxen, ...
Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht unter die Rentenversicherungspflicht fällt (LSG Hessen 28.3.23, L 2 R 214/22).
Der 17. IWW-Kongress Praxis Ärzteberatung 2023 bot wieder wertvolle Hinweise und aktuelle Hintergrundinfos für den Beratungsalltag rund um das Arztmandat. Zum einen wurden wieder Detailwissen und viele Praktiker-Tipps zu allen wichtigen Aspekten der Beratung im Gesundheitswesen gegeben. Zum anderen wurde aufgezeigt, wie sich der übergeordnete gesundheitspolitische Rahmen, in dem sich die Akteure bewegen, in nächster Zukunft aller Voraussicht nach verändern wird und welche Konsequenzen daraus für den ...
Für die Prüfung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) auf Ebene der Gesellschaft gilt der Anscheinsbeweis der privaten Mitnutzung trotz Privatnutzungsverbot als erbracht, wenn der Pkw (hier: Porsche Cayenne) dem ...
Die vertretungsweise Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten anstelle eines anderen niedergelassenen Arztes für die Kassenärztliche Vereinigung B. führt nicht zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (§ ...
Influencer im Visier des Fiskus: So beraten Sie richtig
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Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein „grobes Verschulden“ i.S. des § 173 ...