Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als Nachfolger unentgeltlich in eine Gemeinschaftspraxis eintreten soll, sind keine Sonderbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. Die Aufwendungen kommen auch nicht als Sonderbetriebsausgaben des Sohnes in Betracht, wenn dieser während der Ausbildung noch nicht Gesellschafter war (BFH 6.11.12, VIII R 49/10).
1. Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als Nachfolger unentgeltlich in eine Gemeinschaftspraxis eintreten soll, sind keine Sonderbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung ...
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Steuerpflichtige grundsätzlich frei, ihre rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine geringe Steuerbelastung ergibt. Ein schädlicher Gestaltungsmissbrauch kann demnach nur dann vorliegen, wenn zur Befriedigung des notwendigen eigenen Wohnbedarfs gleichwertiger Wohnraum wechselseitig über Kreuz vermietet wird, ohne dass hierfür sachliche außersteuerliche Gründe bestehen. Das Verfahren ist nun beim BFH (IX R 18/12) anhängig.
Bei der Bemessung der Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen, die sich gegen die Insolvenzmasse richten, dürfen die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit des Insolvenzschuldners (auf der Grundlage einer ...
Eine Vereinbarung, wonach der Übertragende eine gewisse Zeit einen gewinnabhängig (= unbestimmt) höheren Gewinnanteil für die im übertragenen Gesellschaftsanteil enthaltenen stillen Reserven erhalten soll, ist ...
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Das Übezimmer eines Berufsmusikers ist ein häusliches Arbeitszimmer. Die geistige Auseinandersetzung eines Musikers mit dem Musikstück ist mit derjenigen eines Hochschullehrers oder Rechtsanwalts, der sich mit einem wissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Problem beschäftigt, im Kern vergleichbar (BFH 10.10.12, VIII R 44/10).