Umsätze einer GmbH aus der Personalgestellung für Bereitschaftsdienstpraxen können steuerbar und steuerpflichtig sein, auch wenn die GmbH selbst keine Gewinnerzielungsabsicht und nur einen Geschäftspartner (im Streitfall: eine Körperschaft des öffentlichen Rechts) hat (FG Saarland 18.11.14, 1 K 1480/12, Rev. BFH R 67/14).
Will ein Vertragsarzt einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen (oder dessen Weiterbildungsdauer verlängern), muss die Kassenärztliche Vereinigung (KV) dem vorher zustimmen (§ 32 Abs. 2 Ärzte-ZV).
Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft für den die Gewinnermittlung bisher durch Einnahmen-Überschussrechnung ...
Wird der ausscheidende Mitunternehmer mit einer Teilpraxis abgefunden, sind die Grundsätze der Realteilung anzuwenden, auch wenn die übrigen Gesellschafter die Personengesellschaft weiterführen (entgegen BMF 28.2.06, Abschn. II, BStBl I 06, 228 und BMF 8.12.11, BStBl I 11, 1279; FG Münster 29.1.15, 12 K 3033/14 F; Revision zugelassen).
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen ist da. Korruption soll künftig für alle Gesundheitsberufe strafbar sein. Hintergrund ist eine Entscheidung des BGH (29.3.
Auf dem 9. IWW Kongress Praxis Ärzteberatung wurden nicht nur das neue GKV-Versorgungsstärkungsgesetz und der Dauerbrenner Umsatzsteuer thematisiert, sondern die wieder zahlreich anwesenden Ärzteberater erfuhren ...
MVZ-Gestaltung: Vorsicht vor Betriebsaufspaltungen!
Ob Praxisimmobilie, Beteiligungen oder Stimmrechte: Bei der Beratung von MVZ-GmbHs droht eine der folgenreichsten steuerlichen Strukturfallen. Die Sonderausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung zeigt, wie Sie Betriebsaufspaltungsrisiken systematisch erkennen und vermeiden.
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Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt – aber sozialversicherungsrechtlich fehleranfällig. Die Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, was Arbeitgeber beachten müssen. Mit direkt nutzbarem Muster für einen 603-Euro-Arbeitsvertrag.
In zwei Pflegestärkungsgesetzen soll 2015 die Versorgung verbessert werden. Mit dem 1. Pflegestärkungsgesetz (seit 1.1.15 in Kraft) werden u.a. die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht. Das 2. Pflegestärkungsgesetz soll u.a. einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren bringen.