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  • · Nachricht · Pflegestärkungsgesetz

    Überblick über die Schwerpunkte des 1. Pflegestärkungsgesetzes

    | In zwei Pflegestärkungsgesetzen soll 2015 die Versorgung verbessert werden. Mit dem 1. Pflegestärkungsgesetz (seit 1.1.15 in Kraft) werden u.a. die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht. Das 2. Pflegestärkungsgesetz soll u.a. einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren bringen. |

     

    Hier ist eine kurze Übersicht über die Eckpunkte des 1. Pflegestärkungsgesetzes seit dem 1.1.15:

     

    • 4 % mehr auf alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, um sie an die Preisentwicklung anzupassen
    • 1,4 Mrd. EUR mehr für die häusliche Pflege, um
      • Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege besser zu kombinieren,
      • Leistungen für Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) auszubauen,
      • niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote zu stärken,
      • die Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel zu erhöhen.
    • Mehr Geld für Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tages- und Nachtpflege und für eine Lohnersatzleistung für eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf erhalten
    • Mehr zusätzliche Betreuungskräfte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen (Erhöhung der Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte von bisher rund 25.000 auf bis zu 45.000 Betreuungskräfte)
    • Unterstützung ambulant betreuter Wohnformen durch Erhöhung des Wohngruppenzuschlags und Anschubfinanzierung
    • Erweiterung des Leistungsanspruchs von demenziell Erkrankten
    • Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für vorwiegend körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige (z.B. nach einem Schlaganfall)
    • Errichtung eines Pflegefonds in Form eines Sondervermögens, um die Beitragsbelastung künftiger Generationen abzufedern, wenn ab 2034 die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen

     

    Die Finanzierung erfolgt über eine zweistufige Erhöhung des Beitragssatzes: Der Beitragssatz wurde zunächst um 0,3 %-Punkte und mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz dann nochmals um 0,2 %-Punkte angehoben, wodurch 5 Mrd. EUR mehr zur Verfügung stehen. Die Leistungen der Pflegeversicherung könnten dadurch um etwa 20 % ausgeweitet und der Pflegefonds entsprechend aufgebaut werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: ID 43271616

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