Das Umsatzsteuergesetz sieht für Unternehmer mit nur geringen Umsätzen, eine Erleichterung in Form der Kleinunternehmer-Regelung vor. Die für ihre Umsätze geschuldete Steuer wird nicht erhoben. Damit sich kein Steuerausfall ergibt, darf der Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Er ist darüber hinaus vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Diese an sich als Begünstigung ausgestaltete Regelung kann jedoch dann für den Unternehmer zu einem Nachteil führen, wenn er die Umsatzsteuer ...
Nach § 19 UStG gelten für den Kleinunternehmer Umsatzgrenzen für den Umsatz des Vorjahres (17.500 EUR) und für den voraussichtlichen Umsatz des Vorjahrs (50.000 EUR). Allerdings ist nicht jede Art von Umsatz für ...
Bei Unternehmern mit geringen Jahresumsätzen verzichtet das Umsatzsteuerrecht aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Zu diesem Zweck knüpft die „Kleinunternehmerregelung“ in § 19 UStG ...
Unternehmern, die nur Umsätze in geringem Umfang ausführen, gewährt das UStG eine Erleichterung vor. Bei ihnen wird die für die ausgeführten Umsätze geschuldete Steuer nicht erhoben. Da diese Regelung nicht nur Vorteile hat, bietet § 19 Abs. 2 UStG die Option, auf die Anwendung zu verzichten. Der Unternehmer unterliegt dann – bindend für fünf Jahre – der Regelbesteuerung, kann den Vorsteuerabzug geltend machen und Rechnungen mit Umsatzsteuer erteilen.
Wird ein Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an den Neugesellschafter abgetreten, ist für diesen eine eigene Sonderbilanz zu erstellen, während die Sonderbilanz des ...
Der EuGH (4.5.17, C-274/15) rügt in einem Fall aus Luxemburg die zu großzügige Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL. Dabei geht es um die Steuerbefreiung für Dienstleistungen, die von Gemeinschaften ...
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