Neben mitarbeitenden Familienangehörigen existieren in einer Arztpraxis oft noch weitere Verträge mit Familienmitgliedern (beispielsweise Miet- oder Darlehensverträge), welche aus vielfältigen Motiven abgeschlossen werden und gegebenenfalls erhebliche Steuervorteile bringen können. Allerdings können sie dem Arzt in der Betriebsprüfung auch auf die Füße fallen.
Die Beschäftigung von Honorarärzten in Krankenhäusern scheitert zunehmend daran, dass Honorarärzte qua Einbindung in den Stationsbetrieb als sozialversicherungspflichtig gelten. Dennoch sind Krankenhäuser auf freie ...
Beruhen Aufwendungen sowohl auf privaten als auch auf beruflichen bzw. betrieblichen Umständen, kommt grundsätzlich eine Aufteilung in Betracht. Greifen aber diese Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine ...
Ist eine Privatperson gegen Entgelt für einen Verein tätig, der seinerseits Leistungen im sozialen Bereich erbringt, stellt sich die Frage, ob die Leistungen der jeweiligen Personen umsatzsteuerfrei sind, da sie regelmäßig keine unmittelbaren Verträge mit den Sozialträgern abgeschlossen haben. Die Antwort ist nicht einfach, wie zwei BFH-Urteile aus der jüngsten Vergangenheit belegen.
Medizinische Analysen außerhalb der Praxis eines praktischen Arztes sind nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, sondern allenfalls nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Fraglich ist jedoch, ob die konkret ...
Werden Medikamente für eine ambulante Behandlung durch eine Krankenhausapotheke abgegeben, sind diese Leistungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn die Behandlung durch Krankenhausärzte erfolgt, die zur Teilnahme an ...
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Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin unterliegen dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer (FG Münster 14.7.17., 6 K 2606/15 F, Rev. BFG VIII R 11/17).