Honorarnotärzte im Bereich der Luftrettung, die an der notärztlichen Versorgung im Luftrettungsdienst teilnehmen und im Rahmen dessen in einem Dienstplan eingeteilt sind und mit dem Hubschrauberpersonal (Pilot und Rettungsassistent) arbeitsteilig zusammenwirken, üben eine abhängige Beschäftigung aus (LSG Baden-Württemberg 16.10.20, L 4 BA 732/19, Urteil).
Wer ab dem 1.1.21 einen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, muss die Auskünfte, die bisher mit dem Formular „Fragebogen zur steuerlichen ...
Die Drei-Jahre-Regel des BSG zur Nachbesetzung einer frei gewordenen Arztstelle ist nicht anwendbar, wenn ein angestellter Arzt aus nachvollziehbaren beruflichen Gründen im MVZ kündigt und in einem anderen MVZ eine ...
Eine bloße Bezeichnung als „Honorararzt“ kennzeichnet sozialversicherungsrechtlich kein besonderes Tätigkeitsbild, weswegen auch auf ambulante Palliativversorgung spezialisierte Ärzte abhängig beschäftigt und daher versicherungspflichtig sein können (LSG Bayern 29.7.20, L 6 R5130/17).
Die Anschaffungskosten für Computerhard- und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung können rückwirkend zum 1.1.21 sofort abgeschrieben werden. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt werden.
Während der Corona-Pandemie sind viele Tagespflegepersonen durch behördliche Auflagen an der Betreuung der Kinder gehindert (gewesen). Das FinMin Schleswig-Holstein weist aber darauf hin, dass die ...
MVZ-Gestaltung: Vorsicht vor Betriebsaufspaltungen!
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Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt – aber sozialversicherungsrechtlich fehleranfällig. Die Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, was Arbeitgeber beachten müssen. Mit direkt nutzbarem Muster für einen 603-Euro-Arbeitsvertrag.
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Die Befreiung eines angestellten Arztes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI kann unter Vertrauensschutzgesichtspunkten geboten sein, wenn bereits ein Befreiungsbescheid gemäß § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht vorliegt und eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nach einem Wechsel in ein anderes Bundesland lediglich wegen Überschreitens der satzungsmäßigen Altersgrenze bei weiterer Tätigkeit als angestellter Arzt nicht ...