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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Honorarärzte im Bereich der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

    | Eine bloße Bezeichnung als „Honorararzt“ kennzeichnet sozialversicherungsrechtlich kein besonderes Tätigkeitsbild, weswegen auch auf ambulante Palliativversorgung spezialisierte Ärzte abhängig beschäftigt und daher versicherungspflichtig sein können (LSG Bayern 29.7.20, L 6 R5130/17). |

     

    Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der palliativmedizinischen Tätigkeit von Honorarärzten gelten keine abweichenden Maßstäbe. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, die die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG 18.11.15, B 12 KR 16/13 R, Urteil).

    Quelle: ID 47102859

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