Die in der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten gegenüber Krankenkassen erbrachten Behandlungsleistungen dienen nicht unmittelbar i. S. v. § 3 Nr. 13 GewStG 2002 i. V. m. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG dem Schul- und Bildungszweck der Ausbildung der angehenden Therapeuten. Entsprechendes gilt für § 3 Nr. 13 GewStG i. d. F. des JStG 2019 (BGBl I 19, 2451) (BFH 26.5.21, V R 25/20).
Werden Mitarbeiter nebenberuflich in einem Impfzentrum tätig, kann aufgrund einer Vereinfachung des BMF fast jeder von der Ehrenamtspauschale profitieren. Denn die Pauschale ist unabhängig davon zu gewähren, wer das ...
Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende ...
Der Eingliederung in einen fremden „Arztbetrieb“ kann es zwar entgegenstehen, wenn ein Arztvertreter für die Dauer seiner Tätigkeit die Stelle des Praxisinhabers einnimmt und zeitweilig selbst dessen Arbeitgeberfunktionen erfüllt. Das sei aber nicht der Fall, wenn die Vertretung lediglich die ärztlichen Leistungen vertretungsweise erbringt und keine Vertretung in der Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeinschaftspraxis leiste (BSG 19.10.21, B 12 R 1/21 R).
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Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG erfasst nur die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Übt der Träger der Einrichtung daneben Tätigkeiten aus, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckt sind, unterfällt der daraus erzielte Gewinn der Gewerbesteuer (BFH 1.12.21, III R 20/19).