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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Betreuungsleistungen einer sozialpädagogischen Familienhelferin

    Der Einzelne kann die Eigenschaft einer Einrichtung mit sozialem Charakter nicht schon dadurch erlangen, dass er sich auf diese Bestimmung beruft. Vielmehr ist es Sache der nationalen Behörden, nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, insbesondere unter Berücksichtigung der Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen Fällen zu bestimmen, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG anzuerkennen sind (vgl. EuGH 26.5.05, C-498/03; BFH 8.11.07, V R 2/06). (FG Köln 20.4.12, 4 K 3627/09, Rev. nicht zugelassen).

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine sozialpädagogische Familienhelferin, war unternehmerisch tätig. Ihre Leistungen waren nach Ansicht des FG weder nach § 4 Nr. 23 UStG noch nach § 4 Nr. 25 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Und auch die Berufung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG half ihr nicht. Zwar fiel ihre Tätigkeit unter die Norm. Jedoch fehlte es ihr an der Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter.

     

    Anmerkungen

    Zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG hat der BFH in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH bereits entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden kann. So kann für die Anerkennung auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat (vgl. BFH 8.11.07, V R 2/06). Von diesen Grundsätzen ist auch für andere mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit zusammenhängende Leistungen auszugehen.

     

    Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor; denn die Klägerin wurde nicht selbst auf vertraglicher Grundlage mit dem örtlichen Träger der sozialen Sicherheit, dem Jugendamt, sondern nur aufgrund ihrer Verträge mit den Vereinen tätig. Dass die Klägerin bei Durchführung ihrer Aufträge ihre Leistungen an die Vereine möglicherweise nach Absprache mit dem Jugendamt erbracht hat, ändert daran nichts. Eine Anerkennung der Klägerin durch den Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter lässt sich daraus nicht ableiten. Dementsprechend erhielt die Klägerin das Entgelt für ihre Leistungen auch nicht unmittelbar vom Jugendamt, sondern von den Vereinen.

     

    Die Anerkennung lässt sich nicht schon daraus ableiten, dass die Einrichtungen (hier die Vereine), an die die Klägerin als deren Subunterunternehmer ihre Leistungen erbracht hat, vom Mitgliedstaat ausdrücklich oder zumindest aufgrund unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zu dem örtlichen Träger der Sozialversicherung anerkannt worden sind. Die Anerkennung des betreffenden Mitgliedstaates als eine „Einrichtung mit vergleichbarer Zielrichtung“ setzt zumindest eine unmittelbare vertragliche - Inhalt, Umfang sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung konkretisierende - Beziehung zwischen diesem bzw. seinen Untergliederungen und dem Unternehmer voraus. Dass die Klägerin für die Vereine mit dem Jugendamt ihre Tätigkeit abgestimmt hat, genügt nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet auch der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer nicht, dass rechtlich unterschiedlich ausgestaltete Beziehungen umsatzsteuerrechtlich gleich behandelt werden müssen.

    Quelle: ID 34757210