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  • · Fachbeitrag · Außenprüfung bei Heilberuflern

    Neue Entwicklungen auf dem Prüfungsfeld der Umsatzsteuer bei Heilberuflern

    | Das Leistungsspektrum und die Strukturen im Gesundheitswesen haben sich derart verändert, dass nicht mehr ohne Weiteres von der Steuerbefreiung für sämtliche Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausgegangen werden kann. In einer umsatzsteuerlichen Grauzone liegen vor allem die Selbstzahlerleistungen für individuelle Gesundheitsleistungen und Angebote aus dem Präventionsbereich. Der Beitrag befasst sich mit ihrer Rolle in einer Betriebsprüfung, geht aber auch weitere Brennpunkte wie Nutzungsüberlassungen und Leistungen von Gemeinschaften an ihre Gesellschafter ein. |

    1. Die Kritik der Rechnungshöfe

    Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) hat in seinem Jahresbericht 2016 die Finanzverwaltung kritisiert, dass eine „systematische Überprüfung der Umsatzsteuerpflicht von Ärzten durch die Finanzämter in zu vielen Fällten unterbleibt.d“ Verstärkt geprüft werden sollte auch „die Abgrenzung zwischen steuerfreien Heilbehandlungen und steuerpflichtigen Umsätzen“. Der ORH regt an, dass die Steuerverwaltung „verstärkt auf die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung besteht.“

     

    Auch der Bundesrechnungshof hatte in seinem Bericht vom Deutschen Bundestag Drucksache 18/111 9.12.13 gefordert, bei den Ländern darauf hinzuwirken, dass die Finanzämter steuerpflichtige Leistungen der Ärzte vollständig erfassen. Die Bediensteten in den Finanzämtern sollten sensibilisiert werden, in welchen Fällen sie Steuererklärungen von Ärzten vertieft bearbeiten müssen. Auch sollte das Bundesfinanzministerium bei den Ländern dafür werben, dass bei Betriebsprüfungen in regelmäßigen Abständen ein Schwerpunkt auf Ärzteprüfungen gelegt und dafür Fachprüfer eingesetzt werden.

                             

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