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Umsatzsteuerbefreiung schon nach bestandener Prüfung oder erst mit Zulassung
| Die für die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erforderliche Berufsqualifikation ist bereits mit Ablegung der staatlichen Prüfung zum Podologen gegeben und nicht erst mit der Erlaubniserteilung ( FG Rheinland-Pfalz 28.6.12, 6 K 1911/11 ; Revision zugelassen). |
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurden die Umsätze einer mobilen podologischen Praxis (GbR) als umsatzsteuerpflichtig behandelt, weil einer der beiden Inhaber die Berufsbezeichnung nicht führen durfte, obwohl er die Voraussetzung dazu erfüllte. Eine nachträglich beantragte Erlaubnis änderte an der Auffassung des Finanzamts nichts.
Nachdem sich das Gericht mit der Entstehungsgeschichte und der Rechtsprechung zum Podologengesetz (PodG) beschäftigt hatte, kam es zu der Überzeugung, dass der Erlaubnisvorbehalt keine Berufsausübungsregelung darstellt, sondern allein dem Titelschutz nach Maßgabe der Zielvorstellungen des Gesetzes dient. Daraus folgt, dass es für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG darauf ankommt, ob eine entsprechende Berufsqualifikation als staatlich geprüfter Podologe vorliegt; auf die (bloße) Erlaubniserteilung kommt es nicht an.
Anmerkung
§ 1 PodG regelt nicht, wer den Beruf des Podologen ausüben darf, sondern nur, wer die Berufsbezeichnung „Podologe“ tragen darf (Satz 2) sowie dass es sich hierbei um einen erlaubnispflichtigen Sachverhalt (Satz 1) handelt. Im weiteren Verlauf regelt das Gesetz insgesamt nur, wie die Erlaubnis erlangt werden kann und welche früheren Ausbildungen ihr - ohne oder zusammen mit weiteren Voraussetzungen - gleich gestellt sind. Ein Verbot der Verabreichung „podologischer Tätigkeiten“ durch „Nichtpodologen“ ist dem PodG an keiner Stelle zu entnehmen. Konsequenterweise wird in den Ordnungswidrigkeiten des § 9 PodG nur der Missbrauch der Bezeichnung sanktioniert, nicht aber die Ausübung der Tätigkeit (ohne Erlaubnis) „als solche“ (VG Düsseldorf 24.5.05, 26 K 2768/04).