Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der Rückgängigmachung des IAB trifft, ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Die Einkommenserhöhung aufgrund der Rückgängigmachung des IAB nach § 7g Abs. 3 EStG wird den Gesellschaftern nach der im Jahr der Bildung des IAB gültigen Gewinnverteilungsabrede zugerechnet (BFH 29.09.22, IV R 18/19).|
Die Berechtigung zur Festsetzung von Arzneikostenregressen knüpft daran an, dass Vertragsärzte Arzneimittel verordnet haben, die nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Gibt eine Krankenhausapotheke nicht patientenindividuell hergestellte (Fertig-)Medikamente ab, die integrale Bestandteil einer Therapie sind, ist dieser Umsatz als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener ...
Wer im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann – wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge – zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen (BFH 29.6.22, X R 6/20).
Die anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielten Einnahmen sind nach Meinung des LSG Niedersachsen-Bremen (24.3.22, L 12 BA 3/20, Rev. BSG B 12 BA 3/22 R) auch dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen ...
Auch eine quantitative Versorgungsverbesserung kann die Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis rechtfertigen. Insoweit kommt das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden als quantitative ...
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