Der Investitionsabzug nach § 7g Abs. 1 EStG muss zu Lasten des Steuerpflichtigen für die Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG gewinnmindernd berücksichtigt werden (FG Münster 18.6.13, 2 K 1040/12 F).
Die Zulassungsgremien sind bei der Auswahlentscheidung verpflichtet, die in § 103 Abs 6 S. 2 SGB V angesprochenen „Interessen“ der in der Praxis verbleibenden Ärzte zu gewichten. Je deutlicher sich der Eindruck ...
Der Investitionsabzug ist nicht nur dann rückgängig zu machen, wenn gar keine Investition erfolgt, sondern auch dann, wenn ein anderes Wirtschaftsgut als dasjenige, das bei Vornahme des Investitionsabzugs benannt ...
Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses i.S. des § 4 Abs. 1 EStG kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung wirksam widerrufen werden. Hierin liegt kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart, wenn dadurch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt wird (FG Niedersachsen 16.10.13, 9 K 124/12, Rev. BFH IV R 39/13).
In der Frage, ob ein Apotheker die von seiner Software einzeln aufgezeichneten Barverkäufe in der Betriebsprüfung vorzulegen hat, stellt sich das FG Münster (10.10.13, 2 K 4112/12 E) auf die Seite des FG Hessen: Es ...
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach § 12 Nr. 5 i.V. mit § 4 Abs.
Grenzüberschreitende Warenbewegungen gehören zu den klassischen Fehlerquellen bei der Umsatzsteuer. Das IWW-Webinar am 08.12.2026 vermittelt Ihnen einen durchgängigen Prüfansatz, mit dem Sie Transaktionen rechtssicher einordnen und Risiken frühzeitig erkennen.
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Die Steuersatzermäßigung für die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG umfasst sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) und die Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) von Zahnersatz, nicht indes die Lieferung anderer Gegenstände (z.B. Beatmungsmasken). (BFH 24.10.13, V R 14/12)