Das BFM hat die die Vordrucke der Anlage EÜR und die dazugehörige Anleitung für das Jahr 2013 bekannt gegeben (BMF 11.9.13, IV C 6 - S 2142/07/10001 :006).
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt, die Umsatzsteuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach ...
Sind sämtliche Buchführungsunterlagen auf einem Kleinlaster gelagert worden, ist dieser gestohlen worden und ist deshalb die Vorlage der Originalunterlagen unmöglich geworden, sind die gesetzlichen Voraussetzungen ...
Bei Wechsel des Arbeitsverhältnisses muss der Arzt, der in einem Versorgungswerk ist, jeweils erneut die Befreiung von der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beantragen; sonst müssen die entsprechenden Beiträge nachentrichtet werden (BSG 31.1.13, B 12 R 3/11 R).
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen PKW für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten ...
Reiseaufwendungen eines nebenberuflichen Autors in südliche Länder sind keine Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der schrifstellerischen Tätigkeit, weil die Aufwendungen untrennbar sowohl betrieblich als auch ...
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Aktuelles zum Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO, geplante Einführung einer Registrierkassenpflicht, neue Forderungen des Bundesrechnungshofes zur Kassenführung: Die Sonderausgabe von BBP Betriebswirtschaft im Blickpunkt bringt Sie in kürzester Zeit auf den neuesten Beratungsstand.
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Abschreibungspotenziale von bis zu 38 % auf der einen Seite – kompletter Verlust der Förderung auf der anderen Seite: Die steueroptimale Gestaltung von Immobilieninvestitionen ist ein Balanceakt. Die Sonderausgabe von GStB Gestaltende Steuerberatung zeigt, wie Sie hier optimal agieren.
Die Nichteinbeziehung eines Pflichtversicherten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Steuerberaterversorgung) in die Begünstigung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG für Altersvorsorgebeiträge zur sogenannten Riester-Rente verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (FG München 5.3.12, 7 K 2772/09, Rev. BFH X R 11/13).