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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

    | Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen ( BFH 9.12.14, IV R 29/14 ). |

     

    Der klagende Vater hatte wenige Tage vor der unentgeltlichen Übertragung der Geschäftsanteile auf den Sohn einen Teil der sich in seinem Sonderbetriebsvermögen befindlichen Gebäude an den bisherigen Mieter verkauft. Das FA ging daher davon aus, dass die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils unter Aufdeckung der stillen Reserven nach § 16 Abs. 3 EStG zu besteuern sei. Mit der Grundstücksveräußerung habe der Vater funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten und in das Privatvermögen überführt, so dass eine Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG im Hinblick auf die Gesamtplanrechtsprechung des BFH unzulässig sei.

     

    Der BFH meint jedoch, dass es dahinstehen kann, ob Veräußerung und Anteilsübertragung auf einem einheitlichen Plan des Klägers beruhten. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde die Grundstücksveräußerung der Anwendung des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG auf die Übertragung des Gesellschaftsanteils und des verbliebenen Sonderbetriebsvermögens nicht mit der Folge entgegenstehen, dass der Vorgang als Aufgabe des Mitunternehmeranteils zu beurteilen wäre.

     

    Eine Anteilsübertragung nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG setzt nur die Übertragung des gesamten Betriebsvermögens voraus, das im Zeitpunkt der Übertragung existiert. Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, die zuvor entnommen oder veräußert worden sind, sind nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils. Danach steht es der Buchwertübertragung des verbliebenen Mitunternehmeranteils nicht entgegen, wenn zuvor eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG auf einen Dritten übertragen worden ist. Nicht anders kann es sich verhalten, wenn - wie hier - ein solches Wirtschaftsgut vor der Anteilsübertragung unter Aufdeckung der stillen Reserven aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden ist. Den dagegen erhobenen Einwand des FA, aus der Gesamtplanrechtsprechung ergebe sich, dass beide Übertragungsvorgänge zusammengefasst zu betrachten seien, hält der BFH nicht für zutreffend.

    Quelle: ID 43179909

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