Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen in Form von Kursen zur Förderung behinderter Menschen (Musikkurse mit Kleinstinstrumenten/Didgeridoo) ist nicht von der Umsatzsteuer befreit (FG Schleswig-Holstein 28.11.17, 4 K 127/13).
Ein häusliches Arbeitszimmer schadet nicht der notwendigen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, wodurch bei Verkauf der Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist keine Besteuerung nach § 23 EStG notwendig ist (FG Köln 20.
Bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils sind die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert anzusetzen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 6 Abs.
Für das Ausmaß der Patientenidentität zwischen einer Hausärztin und einem überwiegend fachärztlichen MVZ kommt es allein auf das Verhältnis der gemeinsamen Patienten zwischen der Ärztin und dem gesamten MVZ und nicht den jeweils darin tätigen einzelnen Fachärzten an (BSG 11.10.17, B 6 KA 29/17 B). Der Beschluss birgt Risikopotenzial für Praxisgemeinschaften zwischen Einzelpraxen und größeren Berufsausübungsgemeinschaften bzw. MVZ sowie für Ärztehäuser, da die Plausibilitäts-Prüfung nicht auf ...
Die individuelle Beratung (früher § 106 Abs. 5e SGB V – nun § 106b Abs. 2 SGB V) hat zusätzlich zu der ohnehin nach § 35 Abs. 1 SGB X notwendigen Begründung der Überschreitungen und möglichen Einsparpotenziale ...
USt-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Sind sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten sie als in diesem ...
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Nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz sind Aufwendungen einer Ärzte-GbR für Sponsoring im Motorsportbereich nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, wenn eine maßgeblich beruflich veranlasste Motivation für die Sponsoring-Aufwendungen nicht zu erkennen ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass die Kosten durch persönliche Beweggründe der GbR-Gesellschafter verursacht sind (FG Rheinland-Pfalz 19.5.16, 4 K 1218/14, EFG 17, 1876; Rev. BFH VIII R 28/17).