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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Selbstständige Tätigkeit eines Lichtdesigners bei Tätigkeit im Ausland

    | Erbringt ein Lichtdesigner eine Leistung, die dem Kunstgenuss oder der Unterhaltung des Publikums dient, liegt eine künstlerische Tätigkeit i. S. des OECD-Musterabkommens vor (BFH 11.7.18, I R 44/16). |

     

    Der Künstlerbegriff wird in den verschiedenen Staaten unterschiedlich ausgelegt. Die im OECD-Musterabkommen beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten beinhalten lt. BFH Gemeinsamkeiten, die demnach eine künstlerische Tätigkeit definieren. Die Tätigkeit muss persönlich ausgeübt werden und dem Kunstgenuss oder der Unterhaltung des Publikums dienen. Der Künstler tritt unmittelbar oder über Medien mittelbar in der Öffentlichkeit auf. Zu dem Auftritt vor Publikum und der vergüteten Tätigkeit muss ein direkter Zusammenhang bestehen.

     

    Im Streitfall hat das FG die Leistung des Lichtdesigners nicht ausgiebig genug beurteilt. Ein Lichtdesigner kann werkschaffend tätig sein, in dem er sein Werk in seinem inländischen Büro entwickelt und es anschließend vor der Aufführung nur noch an die lokalen Verhältnisse anpasst, ohne während der Aufführungen noch Einfluss auf das Werk nehmen zu können. Ein Lichtdesigner kann jedoch auch wie ein Performance-Künstler sein Werk erst live vor dem Publikum erschaffen. Dann liegt eine künstlerische Tätigkeit i. S. des OECD-Musterabkommens vor. Die Unterscheidung zwischen Herstellung eines Werks und Kunstausübung vor Publikum ist für die steuerliche Behandlung innerhalb der Doppelbesteuerungsabkommen mit den verschiedenen Ländern notwendig.

     

    von StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45663834

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