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  • 01.08.2016 · IWW-Abrufnummer 187604

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 22.04.2016 – 10 Sa 796/15

    1. Ist der Vertrag zwischen einem Facharzt für Radiologie und einem Medizinischen Versorgungszentrum über die "Stiftung" der vertragsärztlichen Zulassung gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig, besteht kein Anspruch des Facharztes auf Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 , 818 Abs. 2 BGB .

    2. Bei der vertragsärztlichen Zulassung handelt es sich nicht um eine vermögensrechtlich nutzbare Rechtsposition.

    3. Einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung steht außerdem entgegen, dass ein isolierter Handel mit Vertragsarztsitzen ohne Praxis unzulässig ist. Dem liefe die Zuerkennung von Wertersatzansprüchen gemäß § 818 Abs. 2 BGB zuwider.


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.05.2015 - 5 Ca 2325/14 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Der Kläger macht gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen Verschaffung eines Vertragsarztsitzes geltend.



    Die Beklagte ist ein Medizinisches Versorgungszentrum in C.



    Der Kläger war als Facharzt für Radiologie bis Ende 2003 in einer Gemeinschaftspraxis und anschließend selbstständig in C tätig. Mit Bescheid vom 19.04.2007 (Bl. 113 - 116 d. A.) widerrief die Ärztekammer Westfalen-Lippe die Fachkunde des Klägers im Strahlenschutz. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein, so dass er bestandskräftig wurde. Die vertragsärztliche Zulassung als Radiologe verblieb jedoch beim Kläger.



    Der Kläger und die Beklagte schlossen unter dem 30.09.2009 einen Dienstvertrag mit Wirkung zum 01.01.2010, wonach der Kläger bei der Beklagten als Facharzt für Radiologie angestellt werden sollte (Bl. 46 - 50 d. A.). Am gleichen Tag schlossen die Parteien auch eine Zusatzvereinbarung über Notdienste (Bl. 56/57 d. A.). Ebenfalls unter dem 30.09.2009 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung zu Gunsten der Beklagten (Bl. 59 - 62 d. A.), die unter anderem folgende Regelungen enthält:



    § 1 Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Zulassung, Sitzverlegung



    Herr W wird bei der kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe unverzüglich das Verfahren zur Verlegung seines Kassenarztsitzes zu der Anschrift Hstraße 12, C (Anschrift der Beklagten) einleiten und dort möglichst frühzeitig freiberuflich seine vertragsärztliche Tätigkeit auf eigene Rechnung aufnehmen.



    (...)



    § 3 Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit und "Stiftung" des Vertragsarztsitzes



    1. Herr W wird zum 01.01.2010 seine freiberufliche Tätigkeit beenden und im Rahmen des dazu vorgesehenen Verfahrens auf seine vertragsärztliche Zulassung zu Gunsten des MVZ verzichten, um sich vom MVZ anstellen zu lassen.



    (...)



    § 6 Gegenleistung des MVZ bzw. der Klinik



    2. (...)



    Für den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere auch einer außerordentlichen Beendigung, aus welchem Grunde auch immer, vor Ablauf von drei Jahren, garantieren die Klinik und das MVZ als Gesamtschuldner Herrn W bzw. seinen Erben die Zahlung eines sogenannten "Restbetrages" der sich wie folgt bestimmt:



    Ausgangsbetrag Euro 242.000 - in Worten: Euro zweihundertzweiundvierzig Tausend -, abzüglich Euro 6.722,20 - in Worten: Euro sechstausendsiebenhundertzweiundzwanzig Cent 20 - je Monat der Beschäftigung des Herrn W in dem MVZ (Euro 242.000,00 : 36 = Euro 6.722,20).



    Im Hinblick auf eine neu zu gründende MVZ-Gesellschaft schlossen die Parteien außerdem eine Überleitungsvereinbarung vom 14.04.2010 (Bl. 63 d. A.).



    Bei den Verhandlungen und dem Abschluss der Vereinbarungen informierte der Kläger die Beklagte nicht über den Widerruf seiner Fachkunde im Strahlenschutz.



    In seiner Sitzung am 14.07.2010 (Bl. 125/126 d. A.) beschloss der Zulassungsausschuss der Ärzte- und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II, dass die Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für Radiologie für seinen ursprünglichen Vertragsarztsitz in Folge seines Verzichtes mit Ablauf des 31.08.2010 endet und erteilte der Beklagten die Genehmigung zur Anstellung des Klägers als Facharzt für Radiologie, wobei der Kläger die vertragsärztliche Tätigkeit gemäß § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufzunehmen hatte.



    Nach vorheriger telefonischer Information am 04.10.2010 wandte sich die Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 06.10.2010 (Bl. 117/118 d. A.) an die Beklagte und wies unter anderem darauf hin, dass dem Kläger die Fachkunde für Strahlenschutz mit Bescheid vom 19.04.2007 entzogen worden war.



    Mit Schreiben vom 08.12.2010 (Bl. 119 - 120 d. A.) wandte sich die kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe an den Zulassungsausschuss und beantragte festzustellen, dass die Genehmigung zur Anstellung des Klägers bei der Beklagten gemäß § 19 Abs. 3 i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 Ärzte-ZV beendet ist und eine Nachbesetzung der ehemaligen Arztstelle des Klägers nach § 103 Abs. 4 a Satz 5 SGB V nicht möglich ist. Die kassenärztliche Vereinigung wies in diesem Schreiben darauf hin, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten als angestellter Radiologe nicht wirksam aufgenommen werden konnte, da der Kläger nicht über die Strahlenschutz-Fachkunde verfüge. Im Anstellungszeitraum seien im Übrigen bislang auch keine Leistungen des Klägers zur Abrechnung gebracht worden.



    Mit Schreiben vom 18.01.2011 (Bl. 120R - 124R d. A.) wandte sich die Beklagte an die kassenärztliche Vereinigung und verwies darauf, dass die vertragsärztliche Zulassung des Klägers bei Verlegung seines Sitzes vorlag und der Sitzverlegung bestandskräftig zugestimmt wurde. Der Kläger habe seine ärztliche Tätigkeit als angestellter Radiologe bei der Beklagten am 01.09.2010 aufgenommen, auch wenn seine Leistungen bislang noch nicht abgerechnet wurden. Ein widerrufender Verwaltungsakt im Bezug auf die vertragsärztliche Zulassung des Klägers existiere nicht. Von daher könne die Vertragsarztstelle des Klägers nachbesetzt werden.



    In einer darauf folgenden Sitzung ließ der Zulassungsausschuss die Beklagte zur vertragsärztlichen Erbringung radiologischer Leistungen zu, nachdem die Beklagte zusicherte, Leistungen des Klägers nicht abzurechnen. Die Vertragsarztstelle des Klägers wurde von der Beklagten anschließend nachbesetzt.



    Nachdem die Beklagte dem Kläger zunächst unter dem 21.10.2010 fristlos kündigte, erklärte sie mit Schreiben vom 26.05.2011 und 21.06.2011 die Anfechtung der mit ihm unter dem 30.09.2009 geschlossenen Vereinbarungen.



    Der Kläger erhob gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage vor dem Arbeitsgericht Bochum und beanspruchte zudem die Zahlung von 242.000,00 Euro nebst Zinsen an Frau Dr. W und Frau G als Gesamtgläubiger, hilfsweise an Frau Rechtsanwältin Dr. N als seine Insolvenzverwalterin. Im Hinblick auf den Zahlungsantrag berief sich der Kläger auf § 6 Ziffer 2 der Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung vom 30.09.2009. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abwies, legte der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung bei Landesarbeitsgericht Hamm ein (Az: 18 Sa 281/12). Im Berufungsverfahren stützte der Kläger den Zahlungsanspruch mit einem am Tag vor der mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz den Zahlungsantrag erstmalig auf bereicherungsrechtliche Ansprüche. Mit Urteil vom 24.05.2013 (Bl. 64 - 78 d. A.) wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers vollumfänglich zurück. Zu Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass nicht darüber zu entscheiden sei, ob dem Kläger ein Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante BGB zustehe. Soweit der Kläger den Anspruch einen Tag vor der Berufungsverhandlung erstmalig auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung stütze, liege eine unzulässige Klageänderung vor.



    Mit einem am 29.12.2014 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger erneut Klage erhoben und die Zahlung von 242.000,00 Euro nebst Zinsen an Frau Dr. W sowie Frau G als Gesamtgläubiger und hilfsweise an sich selbst aus ungerechtfertigter Bereicherung beansprucht.



    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei rechtsgrundlos um den Vertragsarztsitz des Klägers bereichert, den der Kläger ihr verschafft habe. Der Kläger habe seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung erfüllt und daran mitgewirkt, dass seine vertragsärztliche Zulassung auf die Beklagte übertragen wurde. Bereits vor Abschluss der Verträge vom 30.09.2009 habe die Beklagte jahrelang versucht, an eine vertragsärztliche Zulassung für Radiologie zu gelangen, da diese eine "Ankerfunktion" für verschiedene Fachrichtungen habe und damit für die Beklagte als medizinisches Versorgungszentrum eine hohe wirtschaftliche Bedeutung aufweise. Insofern sei der § 6 Ziffer 2 der Vereinbarung enthaltende Betrag von 242.000,00 Euro als sehr gering anzusehen. Der Wirkungen des Widerrufs der Fachkunde im Strahlenschutz mit Bescheid vom 19.04.2007 sei sich der Kläger nicht bewusst gewesen. Im Übrigen habe sich der Widerruf nur auf die Röntgenverordnung bezogen, so dass die Fachkunde des Klägers nach der Strahlenschutzverordnung weiter vorhanden gewesen sei. Insbesondere habe sich der Kläger, als er von der Beklagten mit dem Widerruf der Fachkunde konfrontiert wurde, sofort bereit erklärt, die Fachkunde unverzüglich erneut zu erwerben. Dies habe die Beklagte jedoch abgelehnt. Wegen der erfolgten Abtretung an Frau Dr. W und Frau G habe die Zahlung an diese als Gesamtgläubiger zu erfolgen. Die Beklagte habe Wertersatz zu leisten, da sie sich zum einen geweigert habe, den Vertragsarztsitz auf den Kläger zurück zu übertragen. Zum anderen sei es dem Kläger aus Altersgründen unmöglich, weiter als Vertragsarzt zu praktizieren. Da maßgeblicher Zeitpunkt der Zugang der Anfechtungsschreiben vom 26.05.2011 und 21.06.2011 sei, sei der Anspruch des Klägers auch nicht verjährt.



    Der Kläger hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an Frau Dr. W sowie G als Gesamtgläubiger 242.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2011 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 242.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2011 zu zahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei wegen der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24.05.2013 (Az: 18 Sa 281/12) unzulässig. Darüber hinaus sei ein etwaiger Zahlungsanspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn der 01.09.2010 sei. Im Übrigen scheide ein Anspruch auch deshalb aus, weil der Kläger keinerlei Ursache dafür gesetzt habe, dass die Beklagte nun über eine vertragsärztliche Zulassung für Radiologie verfüge. Ursächlich sei allein die Entscheidung des Zulassungsausschusses gewesen. Außerdem könne der Kläger keinen Wertersatz, sondern allenfalls die Herausgabe des Erlangten, nämlich des Vertragsarztsitzes beanspruchen. Dies sei jedoch nicht möglich, weil dem Kläger nach wie vor die erforderliche Fachkunde fehle und der Kläger sich auch nicht um die Wiedererlangung der Fachkunde bemüht habe.



    Mit Urteil vom 06.05.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm 24.05.2013 stehe dem Anspruch nicht entgegen, da eine Entscheidung über die bereicherungsrechtlichen Ansprüche ausweislich der Urteilsgründe nicht getroffen wurde. Die Klage sei jedoch mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Zwar seien etwaige Ansprüche des Klägers nicht verjährt. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB scheide jedoch aus, da die Beklagte die vertragsärztliche Zulassung nicht durch die Leistung des Klägers, sondern durch die Entscheidung des Zulassungsausschusses erlangt habe. Die Voraussetzungen von § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall BGB lägen ebenfalls nicht vor, weil die Beklagte den Vertragsarztsitz nicht auf Kosten des Klägers erlangt habe, weil der Kläger nach dem Widerruf der Fachkunde seiner Radiologentätigkeit nicht mehr nachgehen durfte und verpflichtet gewesen wäre, seinen Kassenarztsitz aufzugeben. Im Übrigen stellten Rechte an einem Vertragsarztsitz keine handelbare Rechtsposition dar.



    Gegen das am 21.05.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.06.2015 eingelegte und am 21.08.2015 innerhalb der bis dahin verlängerten Frist begründete Berufung des Klägers, die er unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrags erster Instanz ergänzend wie folgt begründet:



    Eine Leistung des Klägers im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB liege in der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Kläger. Die Mitwirkung und der Verzicht des Klägers seien Voraussetzung gewesen, damit die Beklagte den Vertragsarztsitz des Klägers erlangen konnte. Die Beklagte sei um den Vertragsarztsitz des Klägers bereichert. Dies zeige auch der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 14.07.2010, in dem das Bestehen eines der kassenärztlichen Zulassung des Klägers bestätigt werde. Aus diesem Beschluss ergebe sich zudem die Mitwirkungshandlung des Klägers, mit der er seinen Vertragsarztsitz der Beklagten verschafft habe. Jedenfalls sei die Beklagte in sonstiger Weise gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall BGB bereichert. Trotz der gesetzlichen Beschränkungen bei der Übertragung von Vertragsarztsitzen habe die kassenärztliche Zulassung des Klägers für Radiologie einen erheblichen Wert, der weit oberhalb des geltend gemachten Betrages anzusetzen sei.



    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.05.2015 - 5 Ca 2325/14 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an Frau Dr. W sowie G als Gesamtgläubiger 242.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2011 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 242.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2011 zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und weist ergänzend darauf hin, dass die Zulassung des Klägers zum Zeitpunkt der Übertragung lediglich noch formal bestand. Die Zulassung der Beklagten für die Erbringung vertragsärztlicher radiologischer Leistungen sei lediglich auf eine "Gnadenentscheidung" des Zulassungsausschusses zurückzuführen, nicht jedoch auf den Kläger. Zur Ermittlung der Höhe des Wertersatzes könne allenfalls auf die damalige Praxis des Klägers abgestellt werden. Jedoch habe schon die damalige Insolvenzverwalterin des Klägers mit guten Gründen von einer Geltendmachung abgesehen. Im Übrigen sei die Abtretung der Ansprüche an Frau Dr. W und Frau G unwirksam.



    Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von den Parteien zu Protokoll abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG), und nach § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 08.06.2015 gegen das am 21.05.2015 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG verlängerten Frist am 21.08.2015 begründet worden. Sie ist damit zulässig.



    II. Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 242.000,00 Euro hat.



    1. Der Kläger kann nicht mit Erfolg von der Beklagten die Zahlung von 242.000,00 Euro nebst Zinsen an Frau Dr. W und Frau G als Gesamtgläubiger beanspruchen.



    a) Der Hauptantrag des Klägers ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den Betrag von 242.000,00 Euro bereits im Rahmen eines früheren Rechtsstreits geltend machte, welcher durch rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24.05.2013 (Az: 18 Sa 281/12) abgeschlossen wurde.



    aa) Die materielle Rechtskraft eines Urteils hat zur Folge, dass jede neue Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge ausgeschlossen ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 322, Rd-Nr. 8). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist. Hierbei ist der Streitgegenstand eines Rechtsstreits nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. BGH vom 19.11.2003 - VIII ZR 60/03 - NJW 2004, 1252; BGH vom 19.12.1991 - IX ZR 96/91 - NJW 1992, 1172).



    Eine auf denselben Lebenssachverhalt erneut gestützte Klage ist deshalb unzulässig, selbst wenn im Vorprozess nicht alle dafür erheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen vorgetragen und geprüft wurden (vgl. BAG vom 19.08.2010 - 8 AZR 315/09 - NZA 2010, 1443). Eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils wird jedoch angenommen, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat, um dem Kläger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (vgl. BGH vom 14.05.2002 - X ZR 144/00 - DB 2002, 2376; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, vor § 322, Rd-Nr. 42, 43).



    bb) Zwar liegt diesem Verfahren der gleiche Lebenssachverhalt wie dem Verfahren Az: 18 Sa 281/12 zugrunde. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 24.05.2013 jedoch die Entscheidung über bereicherungsrechtliche Ansprüche bewusst ausgespart, weil es von einer unzulässigen Klageänderung ausging. Aus der Urteilsbegründung lässt sich trotz der ausdrücklichen Nennung von § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Variante BGB entnehmen, dass das Landesarbeitsgericht nicht nur über Ansprüche aus Leistungskondiktion, sondern über bereicherungsrechtliche Ansprüche insgesamt nicht erkannt hat. Aus den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ergibt sich unmissverständlich, dass über bereicherungsrechtliche Ansprüche in dem Urteil vom 24.05.2013 nicht abschließend entschieden werden sollte, so dass dem Kläger eine Geltendmachung von 242.000,00 Euro gegen die Beklagte auf dergleichen tatsächlichen Grundlage unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in diesem Verfahren möglich war.



    b) Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag des Klägers zu Recht abgewiesen, da dieser unbegründet ist.



    aa) Der Kläger vermag den Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 242.000,00 Euro an Frau Dr. W und Frau G nicht mit Erfolg auf §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB stützen, da die Voraussetzungen einer Leistungskondiktion nicht gegeben sind.



    (1) Als "erlangtes Etwas" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nur die vertragsärztliche Zulassung für Radiologie in Betracht. Mit seiner Klage hat der Kläger sich ausschließlich auf bereicherungsrechtliche Ansprüche im Bezug auf seinen Vertragsarztsitz berufen. Auf den Vermögenswert seiner Arztpraxis, den sogenannten "good will", hat sich der Kläger nicht gestützt.



    (a) Der Begriff des "erlangten Etwas" setzt auf Seiten des Begünstigten einen Vorteil voraus, der ihm zugeflossen ist. Hierzu gehören auch vorteilhafte Rechtsstellungen und Positionen, die dem Begünstigten zugefallen sind (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 75. Auflage, § 812, Rd-Nr. 8, 9). Jedoch braucht das erlangte Etwas als solches keinen Vermögenswert zu haben (vgl. Münchener Kommentar-Schwab, BGB, Bd. 5, 6. Auflage, § 812, Rd-Nr. 3).



    (b) Ein Vertragsarzt ist ein niedergelassener, approbierter Arzt mit einem Vertragsarztsitz, den die Zulassung als Vertragsarzt zur Abrechnung von Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen berechtigt. Mit ihr wird dem Berechtigten die Befugnis übertragen, im System der gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherten gesetzlicher Krankenkassen mit Wirkung für diese zu behandeln (vgl. OLG München vom 07.05.2008 - 34 Sch 8/07 - [...]).



    Durch die vertragsärztliche Zulassung für Radiologie hat die Beklagte etwas erlangt. Hierdurch wurde der Beklagten eine vorteilhafte Rechtsstellung eingeräumt, da es ihr die Zulassung ermöglicht, radiologische Leistungen gegenüber den Krankenkassen abzurechnen. Ob die vertragsärztliche Zulassung an sich überhaupt einen Vermögenswert aufweist, ist nicht maßgeblich.



    (2) Die Beklagte hat die vertragsärztliche Zulassung für Radiologie jedoch nicht "durch Leistung" des Klägers erlangt, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat.



    (a) Eine Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Hierbei setzt jede Leistungskondiktion voraus, dass der Vermögensvorteil, den der Bereicherte erlangt hat, aus einer Leistung des Bereicherungsgläubigers stammt. Gegenstand der Leistung ist dasjenige, worauf sich die bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung bezieht. Leistender und damit Bereicherungsgläubiger ist, wer nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise nach dem Empfängerhorizont, sei es unmittelbar, sei es mittelbar über einen Dritten, mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung etwas zuwendet. Erfolgt die Zuwendung mittelbar, muss sie dem Leistenden zuzurechnen sein (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., Rd-Nr. 3, 14 ff. m.w.N.; BGH vom 09.03.1989 - I ZR 189/86 - MDR 1989, 796).



    (b) Die Beklagte hat den Vertragsarztsitz des Klägers nicht - auch nicht mittelbar - durch eine Leistung des Klägers erlangt. Zwar hat der Kläger zu Gunsten der Beklagten auf seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für Radiologie verzichtet. Maßgeblich dafür, dass die Beklagte über eine vertragsärztliche Zulassung für Radiologie verfügt, war jedoch die Entscheidung des Zulassungsausschusses.



    Gemäß § 103 Abs. 4 - 6 SGB V ist ein vakant gewordener Vertragsarztsitz in einem Gebiet mit Zulassungsbeschränkungen mit einem Bewerber zu besetzen, der vom Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßen Ermessen auszuwählen ist. Bei dieser Auswahl sind die wirtschaftlichen Interessen eines ausgeschiedenen Vertragsarztes nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt (vgl. OLG Hamm vom 23.11.2004 - 27 U 211/03 - [...]).



    Entscheidend für die Erlangung der vertragsärztlichen Zulassung war damit nicht der Verzicht des Klägers, sondern vielmehr die nach § 103 SGB V getroffene Entscheidung des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Der Zulassungsausschuss traf seine Entscheidung unabhängig von Anweisungen des Klägers auf der Grundlage sozialrechtlicher Vorschriften. Da der Kläger keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Zulassungsausschuss hat, liegt auch keine mittelbare Zuwendung über einen Dritten vor, die dem Kläger zuzurechnen wäre. Allein die Mitursächlichkeit des Verzichts des Klägers führt nicht dazu, dass die Beklagte die vertragsärztliche Zulassung "durch Leistung" des Klägers erlangte. Vielmehr geht das Arbeitsgericht zutreffend davon aus, dass diese Fallgestaltung mit den Fällen gleichzusetzen ist, bei denen der Erwerb auf staatlichem Hoheitsakt beruht. Hier liegt jedoch keine Leistung des Bereicherungsgläubigers vor, sondern vielmehr eine Bereicherung des Bereicherungsschuldners "in sonstiger Weise" (vgl. Staudinger-Lorenz, BGB, 12. Auflage, § 812, Rd-Nr. 27).



    Da die Beklagte somit den Vertragsarztsitz nicht durch die Leistung des Klägers erlangt hat, liegen die Voraussetzungen einer Leistungskondiktion nicht vor. Ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB scheidet damit aus.



    bb) Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 242.000,00 Euro an Frau Dr. W und Frau G auch nicht gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall, 818 Abs. 2 BGB beanspruchen.



    (1) Zwar hat - wie bereits ausgeführt - die Beklagte mit dem Vertragsarztsitz im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB "etwas erlangt".



    (2) Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die vertragsärztliche Zulassung "in sonstiger Weise" erlangte, also weder durch Leistung des Klägers, noch durch Leistung eines Dritten. Insoweit kann unterstellt werden, dass es sich bei der Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht um eine "Leistung" im Sinne von § 812 BGB handelte.



    (3) Die Beklagte hat die vertragsärztliche Zulassung für Radiologie jedoch nicht "auf Kosten" des Klägers erlangt.



    (a) Das Tatbestandsmerkmal "auf dessen Kosten" ist erfüllt, wenn ein Eingriff in ein fremdes Recht vorliegt.



    Nach der herrschenden Zuweisungstheorie, der sich die Kammer anschließt, ist auf das betroffene Rechtsgut bzw. den Schutzbereich des beeinträchtigten Rechtsguts und dessen Reichweite abzustellen. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich über die Eingriffskondiktion setzt die Beeinträchtigung einer schützenswerten und vermögensrechtlichen nutzbaren Rechtsposition voraus. Maßgeblich ist, ob die Rechtsposition, um die es bereicherungsrechtlich geht, von der Rechtsordnung dem Gläubiger zur ausschließlichen Verfügung zugewiesen wird, so dass der Eingriff zu dessen Lasten geht. Ein Bereicherungsausgleich über die Eingriffskondiktion findet damit nur statt, wenn der Schuldner sich eine geschützte Rechtsposition des Gläubigers zu eigen macht, deren Nutzung ihm ohne die Gestattung des Rechtsinhabers in rechtmäßiger Weise nicht zukäme. Der Zuweisungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht somit einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. (vgl. BGH vom 09.03.1989 - I ZR 189/86 - a.a.O.; Palandt-Sprau, a.a.O., Rd-Nr. 40.).



    (b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist der Beklagten durch die Entscheidung des Zulassungsausschusses eine vermögenswerte Rechtsposition zugeflossen, nämlich der radiologische Vertragsarztsitz des Klägers. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine vermögensrechtlich nutzbare Rechtsposition des Klägers.



    Die Zulassung als Vertragsarzt stellt sich als Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung, hier der Zulassungs- und Berufungsausschüsse (§§ 96, 97 SGB V) dar. Die Zulassung ist untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden, so dass der Berechtigte über sie als höchstpersönliches Recht nicht verfügen kann (vgl. OLG München vom 07.05.2008 - 34 Sch 8/07, 34 Sch 008/07 - a.a.O.). Der Verkauf eines Vertragsarztsitzes ist nach § 103 Abs. 4 - 6 SGB V nicht zulässig. Auch sind der Verkauf einer vertragsärztlichen Zulassung und ein isolierter Handel mit Vertragsarztsitzen ohne Praxis nichtig (vgl. OLG Hamm vom 23.11.2004 - 27 U 211/03 - [...]; BSG vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - ArztR 2000, 162; Narr, Ärztliches Berufsrecht, Bd. 2, 750; LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.03.1997 - L 11 SKa 85/96 - NJW 1997, 2477).



    Somit war dem Kläger die vertragsärztliche Zulassung für Radiologie nicht in der Weise zugewiesen, dass es in seiner Macht stand, die Nutzung der Zulassung einem Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Über die Übertragung der vertragsärztlichen Zulassung konnte allein der Zulassungsausschuss, nicht jedoch der Kläger selbst befinden.



    (c) Darüber hinaus liegt ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer schützenswerten Rechtsposition auch deshalb nicht vor, weil dem Kläger materiell-rechtlich die vertragsärztliche Zulassung nach dem Widerruf der Fachkunde für Strahlenschutz mit Bescheid vom 19.04.2007 nicht mehr zustand. Zwar befand sich der Kläger bis zu seinem Verzicht zu Gunsten der Beklagten noch formal im Besitz einer fachärztlichen Zulassung für Radiologie. Jedoch durfte er wegen des Widerrufs keine Röntgenstrahlung am Menschen nach § 23 RöV anwenden und keine Röntgenaufnahmen befunden. Da der Kläger daher wesentliche Leistungen seines Fachgebiets nicht mehr erbringen konnte bzw. durfte, übte er keine vertragsärztliche Tätigkeit mehr aus (vgl. LSG NRW vom 28.04.1999 - L 11 KA 16/99 - [...]). Allein der Eingriff in eine formale Rechtsposition des Klägers, die ihm jedoch materiell-rechtlich nicht mehr zustand, stellt keinen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition dar.



    (4) Schließlich scheidet ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus Eingriffskondiktion auch deshalb aus, weil die Beklagte die vertragsärztliche Zulassung nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat.



    (a) Für die Frage der Rechtsgrundlosigkeit ist im Rahmen der Eingriffskondiktion nicht ausschließlich auf die Nichtigkeit gemäß § 142 Abs. 1 BGB der von der Beklagten angefochtenen vertraglichen Regelungen der Parteien abzustellen.



    Anders als bei der Leistungskondiktion kann bei der Nichtleistungskondiktion für die Feststellung, ob ein die Vermögensverschiebung rechtfertigender Grund vorliegt, nicht nur auf die Leistungsbeziehung und den in ihrem Rahmen erfolgten Zweck abgestellt werden. Nach herrschender Meinung, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist der Widerspruch des Erwerbs zum Zuweisungsgehalt des verletzten Rechts entscheidend, wobei auch gesetzliche Wertungen zu berücksichtigen sind. Ein Anspruch aus Eingriffskondiktion scheidet aus, wenn das Gesetz aus bestimmten Gründen, vornehmlich der Sicherheit des Rechtsverkehrs, ausdrücklich von einem Ausgleich der an sich ungerechtfertigten Vermögensverschiebung absieht oder sonst zu erkennen gibt, dass der Vermögensvorteil dem Empfänger endgültig verbleiben soll, es also ein Behaltensgrund bereit stellt. Dies ist insbesondere bedeutsam, wenn die Vermögensverschiebung kraft Gesetzes oder Hoheitsakts eintritt. Hier ist, soweit das Gesetz die Frage nicht ausdrücklich regelt, nach Sinn und Zweck der jeweils maßgeblichen Vorschrift zu beurteilen, ob nur eine formelle Rechtswirkung vorliegt, die im Verhältnis zum Benachteiligten des rechtfertigenden Grundes entbehrt, oder ob die Rechtsänderung vom Gesetz auch als materiell gerechtfertigt und gewollt ist (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., Rd-Nr. 44; BGH vom 07.10.1994 - V ZR 4/94 - NJW 1995, 53; BGH vom 09.04.1989 - I ZR 189/86 - a.a.O.).



    (b) Vorliegend ergibt sich aus den Wertungen in § 103 SGB V ein Behaltensgrund für die Beklagte, der einem Kondiktionsanspruch des Klägers entgegen steht.



    Wie bereits ausgeführt, entscheidet allein der Zulassungsausschuss nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Nachbesetzung einer Vertragsarztstelle. Rechtsgrundlage dafür sind nicht privatrechtliche Verträge über den Verzicht auf bzw. die Verschaffung vertragsärztlicher Zulassungen. Das "Behaltendürfen" einer vertragsärztlichen Zulassung richtet sich allein nach den maßgeblichen Vorschriften des SGB V bzw. weiterer Vorschriften wie der Ärzte-ZV, nicht jedoch nach privatrechtlichen Vereinbarungen.



    Der Rückabwicklung von Ansprüchen aus Verschaffung vertragsärztlicher Zulassungen im Wege des Bereicherungsrechts steht außerdem entgegen, dass der Verkauf einer Zulassung und ein isolierter Handel mit Vertragsarztsitzen ohne Praxis unzulässig sind. Die Zuerkennung von Bereicherungsansprüchen wegen der Verschaffung vertragsärztlicher Zulassungen hätte zur Folge, dass selbst bei nichtigen Verträgen über den Verkauf von Vertragsarztsitzen Wertersatz geleistet werden müsste. Gerade diese finanzielle Verwertung vertragsärztlicher Zulassungen soll jedoch unterbunden werden. Es widerspricht daher dem Schutzweck des § 103 SGB V, wenn der Kläger für seine Mitwirkung bei der Verschaffung des Vertragsarztsitzes für Radiologie, die isoliert nicht zulässig vereinbart werden konnte, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eine "Vergütung" verlangen könnte (vgl. zur Frage unwirksamer Wahlleistungsvereinbarungen: BGH vom 13.10.2005 - III ZR 400/04 - NJW 2005, 3633).



    cc) Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. und 2. Fall, 818 Abs. 2 BGB scheiden nach alledem aus. Ob eine wirksame Abtretung der Ansprüche an Frau Dr. W und Frau G vorliegt, musste daher nicht entschieden werden. Ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind, kann ebenfalls offen bleiben.



    2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch der Hilfsantrag des Klägers unbegründet ist. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 242.000,00 Euro an sich selbst beanspruchen, da ihm keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zustehen.



    Die Berufung war somit vollumfänglich zurückzuweisen.



    III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO.



    Für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine Veranlassung. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundlegende Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Auch lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen könnten.

    Vorschriften§ 19 Abs. 3 Ärzte-ZV, § 1 Abs. 3 Nr. 2 Ärzte-ZV, § 103 Abs. 4 a Satz 5 SGB V, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Variante BGB, §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 103 Abs. 4 - 6 SGB V, § 103 SGB V, §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall, § 812 Abs. 1 BGB, § 812 BGB, §§ 96, 97 SGB V, § 23 RöV, § 142 Abs. 1 BGB, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

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