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  • · Fachbeitrag · Handel mit der Zulassung

    Gekündigter Radiologe bekommt nichts für seinen Vertragsarztsitz, den er einem MVZ verschaffte

    | Ist der Vertrag zwischen einem Facharzt für Radiologie und einem MVZ über die „Stiftung“ der vertragsärztlichen Zulassung gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig, besteht kein Anspruch des Facharztes auf Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB ( LAG Hamm 22.4.16, 10 Sa 796/15 ). |

     

    Der Kläger war als Facharzt für Radiologie bis Ende 2003 tätig. 2007 widerrief die Ärztekammer die Fachkunde des Klägers im Strahlenschutz. 2010 schlossen der Arzt und das beklagte MVZ einen Dienstvertrag. Zeitgleich „stiftete“ er die Zulassung dem MVZ und verpflichtete sich, auf die Zulassung zugunsten des MVZ zu verzichten und sich von dem MVZ anstellen zu lassen. Für den Fall der Beendigung, aus welchem Grunde auch immer, vor Ablauf von drei Jahren, garantierte das MVZ dem Arzt die Zahlung eines „Restbetrags“ von rund 242.000 EUR. Dass er nicht mehr über die Fachkunde zum Strahlenschutz verfügte, verschwieg der Arzt. Die Nachbesetzung gestaltete sich schwierig, weil der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung unter Hinweis auf die fehlende Fachkunde ablehnte. Der Sitz wurde auf das MVZ nachbesetzt, das seinerseits dem Arzt fristlos kündigte, den Dienstvertrag anfocht und einen anderen Arzt auf die Zulassung anstellte. Nun verlangte der Kläger die Ausgleichssumme von242.000 EUR; denn das MVZ sei durch die Zulassung in ungerechtfertigter Weise bereichert.

     

    Das LAG Hamm wies die Klage als unbegründet ab: Das MVZ habe die Zulassung nicht „durch Leistung“ des Klägers erlangt (Leistungskondiktion), sondern durch die Entscheidung des Zulassungsausschusses auf der Grundlage sozialrechtlicher Vorschriften. Das LAG sah auch keine Ansprüche wegen eines Eingriffs des MVZ in Vermögensgüter des klagenden Arztes (Eingriffskondiktion). Die Beklagte habe die vertragsärztliche Zulassung für Radiologie nicht „auf Kosten“ des Klägers erlangt. Da Vertragsarztzulassungen nicht handelbar seien, handelte sich bei der Zulassung Radiologie nicht um eine vermögensrechtlich nutzbare Rechtsposition des Arztes. Der Verkauf eines Vertragsarztsitzes ist nach § 103 Abs. 4 bis 6 SGB V nicht zulässig. Schließlich habe das MVZ die Zulassung auch nicht „ohne Rechtsgrund“ erlangt. § 103 SGB V gebe dem MVZ einen anerkennenswerten Grund, die erlangte Zulassung zu behalten.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Verkauf einer vertragsärztlichen Zulassung und ein isolierter Handel mit Vertragsarztsitzen ohne Praxis sind nach dem Gedanken des § 103 SGB V unzulässig und damit nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Es widerspricht dem Schutzweck dieser Vorschrift, wenn ein Arzt für seine Mitwirkung bei der Verschaffung des Vertragsarztsitzes, die isoliert nicht zulässig vereinbart werden konnte, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eine „Vergütung“ verlangen könnte.

     

    RA Philip Christmann, FAMedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Quelle: ID 44198894

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