14.04.2021 · Fachbeitrag aus PBP · Unternehmensführung
Auch manch ein Architektur- oder Ingenieurbüro ist pandemiebedingt in wirtschaftliche Schieflage geraten. Um größere Einschläge zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflichten zum Teil ausgesetzt. Diese Erleichterungen enden zum 30.04.2021. PBP zeigt, was Verantwortliche im Falle eines Falles bald wieder beachten müssen, um sich nicht dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung auszusetzen.
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14.04.2021 · Fachbeitrag aus PBP · Büroführung
Einen Fehler nicht zwei Mal machen. Diese Maxime prägt das Fehler- bzw. Risikomanagement bei TEUFFEL ENGINEERING CONSULTANTS. Lesen wie, das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung dabei vorgeht.
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09.04.2021 · Fachbeitrag aus PBP · Betriebshaftpflichtversicherung
Einige Planungsbüros leiden unter Umsatzeinbrüchen, weil Projekte abgesagt oder verschoben werden. Weil sich auch die Akquise neuer Aufträge schwierig gestaltet, versuchen Betroffene, ihre laufenden Kosten möglichst niedrig zu halten. PBP hat Kai Doerk vom Versicherungsmakler Asekurado gefragt, inwieweit die Ruheversicherung geeignet ist, in der Betriebshaftpflicht Kosten zu sparen oder ob es bessere Möglichkeiten gibt.
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07.04.2021 · Nachricht aus PBP · Öffentliche Aufträge
Verlangt ein Auftraggeber bei der Ausschreibung von Erschließungsleistungen von den Bietern Überlegungen zur Realisierung des Objekts und zur Berücksichtigung der Vorgaben der konkreten Örtlichkeiten (Ferngasleitung und Niederschlagsentwässerung), handelt es sich dabei noch nicht um „Lösungsvorschläge“, die separat vergütet werden müssen. Diese Auffassung vertritt das OLG Rostock.
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07.04.2021 · Fachbeitrag aus PBP · Werkvertragsrecht
Ihrem Planungsbüro obliegt im Rahmen der „Betreuungsleistungen“ nicht nur die „Wahrung der Rechte des Auftraggebers“ gegenüber den Bauunternehmen, sondern auch die Klärung der Mängelursachen (soweit Ihnen dies überhaupt möglich ist). Diese Pflicht gilt auch in Bezug auf eigene Planungs- oder Bauüberwachungsfehler. Das hat das OLG Brandenburg im Einvernehmen mit dem BGH festgestellt.
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05.04.2021 ·
Musterverträge und -schreiben aus PBP · Objektplanung Gebäude / Innenräume · Kosten/Mitwirkung AG
Der Auftraggeber hat im Zuge der Projektabwicklung eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht insbesondere darin, die Auftraggeberleistungen zu erbringen. Dazu gehört auch das Treffen von Entscheidungen, die erforderlich sind, um den vorgesehenen Projektfortschritt zu fördern bzw. zu ermöglichen. Das PBP-Musterschreiben dient dazu, den Auftraggeber auf diese Leistungen hinzuweisen und entsprechend zu beraten, damit er die erforderlichen Entscheidungen treffen kann.
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01.04.2021 · Nachricht aus PBP · Haftung
Wird ein Architekt oder Ingenieur mit der Bestandsaufnahme eines aus Grund und aufstehender Altbebauung bestehenden Grundstücks beauftragt, um dem Auftraggeber eine Entscheidungsgrundlage für den Grundstückserwerb zu schaffen, stellt das Gutachten keine Werk-, sondern eine Dienstleistung dar. Das hat das OLG Frankfurt a. M. im Einvernehmen mit dem BGH klargestellt.
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01.04.2021 · Fachbeitrag aus PBP · HOAI 2021
Seit dem 01.01.2021 gilt eine neue HOAI als Folge des EuGH-Urteils zur EU-Rechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsatzbestimmungen in der HOAI 2013. Diese neue HOAI hat eine Schwäche. Sie hat aus der HOAI 2013 die (veralteten) Honorartafelwerte übernommen. Diese sind viel zu niedrig. Das hat das „Siemon Gutachten zu angemessenen Honorartafelwerten in der HOAI 2021“ ergeben, das PBP Planungsbüro professionell und der Verband Beratender Ingenieure (VBI) beauftragt haben. Lernen Sie ...
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01.04.2021 · Nachricht aus PBP · Honorarsicherung
„Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist in der Regel eine Frist von sieben bis zehn Tagen ausreichend“. Das hat das KG Berlin soeben bestätigt und die Kündigung eines Architekten aus wichtigem Grund für zulässig erachtet. Dem Auftraggeber war es zuvor nicht gelungen, binnen der gestellten Zehn-Tages-Frist eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB beizubringen.
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01.04.2021 · Nachricht aus PBP · Haftungsrecht
Ändern sich anerkannte Regeln der Technik oder Anforderungen an den Arbeitsschutz nach Abschluss des Architektenvertrags, muss der Architekt den Auftraggeber darauf unmissverständlich hinweisen. Auf dieser Basis muss der Auftraggeber dann entscheiden. Diese Beratungs- bzw. Hinweispflicht gilt unberührt von der Höhe des Honorars und unberührt von etwaigen Leistungsbildern. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt.
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